Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

134 Verkehr mit Pferden. 
stelle vom 5. März 1917 („K. B. Staatsanzeiger“ 
Nr. 54) maßgebend. 
8 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 4 wird bestraft: 
a) wer ein Rechtsgeschäft über ein Pferd ohne 
die erforderliche Genehmigung abschließt; 
b) wer die bei Erteilung der Genehmigung ihm 
auferlegten Bedingungen nicht einhält; 
Jc) wer den Anordnungen in 88 2 und 3 zuwider- 
handelt. 
6. Vorstehende Anordnungen treten mit dem 
1. April 1917 in Kraft, gleichzeitig treten die An- 
ordnungen des stellv. Generalkommandos vom 
15. Oktober 1915 Nr. 127000 und vom 9. November 
1915 Nr. 138 493 außer Wirksamkeit#. 
München, den 23. März 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 44 039.) Bekanntmachung betreffend Verkehr 
mit Pferden. (St. Anz. Nr. 110 vom 12. Mai 1917.) 
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands- 
gesetzes wird folgendes angeordnet: 
1. 8 3 der Bekanntmachung betreffend den Ver- 
kehr mit Pferden vom 23. März 1917 Nr. 30 110 
(„K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 71 vom 25. März 1917) 
erhält folgende Fassung: 
1) Über den Verkauf von Pferden durch den Gutsverwalter des Eigen- 
tamere val. Brteil des Obersten Landesgerichts vom 25. Jan. 1917 Nr. 3/1917 
(Jur Woch. 1917 S. 487); vgl. auch Urteil vom 14. Juni 1°17 Nr. 151/1917 
(Jur. Woch. 3 S. 819). Die S. 180 —182 der ersten Zusammenstellung der 
Kriegsanordnungen 1917 angegebenen Luschecdungen, find wegen ihrer 
grundsätzlichen Ausführungen auch zu den jetzt geltenden A#lnungen 
von Bedeutung.
	        
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