134 Verkehr mit Pferden.
stelle vom 5. März 1917 („K. B. Staatsanzeiger“
Nr. 54) maßgebend.
8 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 4 wird bestraft:
a) wer ein Rechtsgeschäft über ein Pferd ohne
die erforderliche Genehmigung abschließt;
b) wer die bei Erteilung der Genehmigung ihm
auferlegten Bedingungen nicht einhält;
Jc) wer den Anordnungen in 88 2 und 3 zuwider-
handelt.
6. Vorstehende Anordnungen treten mit dem
1. April 1917 in Kraft, gleichzeitig treten die An-
ordnungen des stellv. Generalkommandos vom
15. Oktober 1915 Nr. 127000 und vom 9. November
1915 Nr. 138 493 außer Wirksamkeit#.
München, den 23. März 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 44 039.) Bekanntmachung betreffend Verkehr
mit Pferden. (St. Anz. Nr. 110 vom 12. Mai 1917.)
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands-
gesetzes wird folgendes angeordnet:
1. 8 3 der Bekanntmachung betreffend den Ver-
kehr mit Pferden vom 23. März 1917 Nr. 30 110
(„K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 71 vom 25. März 1917)
erhält folgende Fassung:
1) Über den Verkauf von Pferden durch den Gutsverwalter des Eigen-
tamere val. Brteil des Obersten Landesgerichts vom 25. Jan. 1917 Nr. 3/1917
(Jur Woch. 1917 S. 487); vgl. auch Urteil vom 14. Juni 1°17 Nr. 151/1917
(Jur. Woch. 3 S. 819). Die S. 180 —182 der ersten Zusammenstellung der
Kriegsanordnungen 1917 angegebenen Luschecdungen, find wegen ihrer
grundsätzlichen Ausführungen auch zu den jetzt geltenden A#lnungen
von Bedeutung.