Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Ermittlung der Leistungen deutscher Wasserstraßen. 137 
2. Die vorstehende Anordnung gilt nicht für 
Aufträge, die von einer militärischen Stelle unter 
Übergabe eines mit Unterschrift und Dienstsiegel 
versehenen Bestellzettels erteilt werden. 
3. Die verantwortlichen Leiter von Färbereien 
haben den Beauftragten des Kriegsbekleidungsamts 
(Bekleidungsdepots) jederzeit die Besichtigung ihrer 
Betriebseinrichtungen und Räume sowie die Ein- 
sicht in die Geschäftsbücher und Geschäftsbriefe zu 
gestatten. 
4. Wer der Anordnung in Ziff. 1 Abs. 1 und 
Ziff. 3 dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird, 
wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe 
bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 5. Febr. 1918. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Gebsattel. Könitz. 
(Nr. 83335 P.) Bekanntmachung betreffend die Er- 
mitllung der Leistlungen deutscher Wasserstraßen 
sowie der Schiffahrts= und Umschlagsbetriebe. 
(St. Anz. Nr. 169 vom 24. Juli 1917.) 
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands- 
gesetzes wird zur Erhaltung der öffentlichen Sicher- 
heit angeordnet: 
Zur unbehinderten Abwicklung des Verkehrs 
muß eine möglichst volle Ausnutzung aller Verkehrs- 
mittel und dementsprechend eine richtige Verteilung 
der Güter auf Eisenbahn und Wasserstraßen nach 
ihrer Leistungsrähigkeit angestrebt und erreicht 
werden. Dazu ist erforderlich, daß über die tat- 
sächlichen und möglichen Leistungen der Wasser-
	        
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