Ermittlung der Leistungen deutscher Wasserstraßen. 137
2. Die vorstehende Anordnung gilt nicht für
Aufträge, die von einer militärischen Stelle unter
Übergabe eines mit Unterschrift und Dienstsiegel
versehenen Bestellzettels erteilt werden.
3. Die verantwortlichen Leiter von Färbereien
haben den Beauftragten des Kriegsbekleidungsamts
(Bekleidungsdepots) jederzeit die Besichtigung ihrer
Betriebseinrichtungen und Räume sowie die Ein-
sicht in die Geschäftsbücher und Geschäftsbriefe zu
gestatten.
4. Wer der Anordnung in Ziff. 1 Abs. 1 und
Ziff. 3 dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird,
wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen,
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe
bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 5. Febr. 1918.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 83335 P.) Bekanntmachung betreffend die Er-
mitllung der Leistlungen deutscher Wasserstraßen
sowie der Schiffahrts= und Umschlagsbetriebe.
(St. Anz. Nr. 169 vom 24. Juli 1917.)
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands-
gesetzes wird zur Erhaltung der öffentlichen Sicher-
heit angeordnet:
Zur unbehinderten Abwicklung des Verkehrs
muß eine möglichst volle Ausnutzung aller Verkehrs-
mittel und dementsprechend eine richtige Verteilung
der Güter auf Eisenbahn und Wasserstraßen nach
ihrer Leistungsrähigkeit angestrebt und erreicht
werden. Dazu ist erforderlich, daß über die tat-
sächlichen und möglichen Leistungen der Wasser-