Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

138 Ermittlung der Leistungen dentscher Wasserstraßen. 
straßen und der Schiffahrts- und Umschlagsbetriebe 
sowie über die Voraussetzungen für diese Leistungen 
fortlaufend und schnell einwandfreie Angaben bei— 
gebracht werden. 
Die erforderlichen Angaben sind von den Hafen— 
verwaltungen, wirtschaftlichen Verbänden, von den 
Inhabern von Schiffahrts- und Umschlagsbetrieben 
sowie von allen mit dem Wasserverkehr in Ver- 
bindung stehenden Personen und Firmen dem K. B. 
Statistischen Landesamt einzureichen und zwar 
spätestens bis zum 8. eines jeden Monats auf den 
vom Landesamt übersandten Formblättern. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung 
werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe 
androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 J/ bestraft. 
München, den 21. Juli 1917. 
Der Kommandierende General#: 
J. V.: Staudt. 
  
  
 
	        
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