Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

14 Arbeit in der Landwirtschaft an Sonn- und Feiertagen. 
2. wer es unterläßt, Tauben in der Zeit bis zur 
Beendigung der Ernte eingeschlossen zu halten. 
II. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, 14. Juli 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 40581 P.) Bekanntmachung betreffend Arbeikt 
in der Landwirkschaft an Sonn= und Feierkagen. 
(St. Anz. Nr. 89 vom 18. April 1917.) 
Die stellv. Generalkommandos I. und II. Bayer. 
Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 Nr. 2 
des Kriegszustandsgesetzes folgende 
Anordnung: 
8 1. Die in der Landwirtschaft beschäftigten 
Dienstboten und Arbeiter, insbesondere auch die 
ausländischen Wanderarbeiter, dürfen während der 
Bestell- und Erntezeiten die Arbeit an Sonn= und 
Feiertagen unter Berufung auf ihre Arbeitsverträge 
nicht verweigern. 
§ 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder 
Unsaine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 A 
estraft. « 
München, Würzburg, den 17. April 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Pflaum. 
 
	        
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