Schutz der Jugend. 141
Es ist verboten, Jugendliche unter 17 Jahren
in Lichtspieltheater mitzunehmen.
Nicht unter diese Verbote fallen besondere von
der Schulbehörde für die Jugend veranstaltete Vor-
führungen.
Inhaber von Lichtspieltheatern dürfen nur Schrift-
plakate öffentlich anschlagen oder ausstellen; das
Anschlagen oder Ausstellen von Plakatbildern ist
verboten.
84.
Jugendlichen unter 17 Jahren ist das beschäfti-
gungslose Herumtreiben auf öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen und anderen öffentlichen Orten in
der Zeit nach 9 Uhr abends verboten. Die Orts-
polizeibehörden sind ermächtigt, einen früheren Zeit-
punkt festzusetzen.
—
§ 5.
Es ist verboten, Schundschriften
u) öffentlich anzukündigen, anzupreisen, in Schau-
fenstern oder sonstigen Auslagen innerhalb der
Verkaufsräume oder an Orten, die dem öffent-
lichen Verkehr dienen, zur Schau zu stellen;
D) Jugendlichen unter 17 Jahren, ohne Unterschied,
ob gegen Entgelt oder unentgeltlich, anzubieten
oder zu verabfolgen.
Die unter das Verbot fallenden Schundschriften
werden vom stellv. Generalkommando öffentlich be-
kanntgegeben.
86.
Die Verabfolgung von Schußwaffen und Munition
jeder Art an Jugendliche unter 17 Jahren, ohne
Unterschied ob sie gegen Entgelt oder unentgeltlich
erfolgt, ist verboten.