142 Schutz der Jugend.
Nicht betroffen wird die Ausrüstung der Jung—
mannschaften mit Schußwaffen und Munition durch
die Organisationen für die militärische Jugend—
ausbildung.
87.
t.
Diese Anordnungen treten mit der Veröffentlichung
im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen mildernder
Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis
zu 1500 M erkannt werden.
Das stellv. Generalkommando behält sich vor,
Betriebsinhabern, die den Anordnungen zuwider-
handeln, vorübergehend oder dauernd den Betrieb
zu sperren.
München, den 7. März 1916.
Der Kommandierende General:
von der Taun.
Pressenotiz. Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps
hat sich nach Beratung mit Organen und Vereinen der Iugendfürsorge ver-
anlaßt gesehen, Vorschriften zum Schutze unserer heranwachsenden Jugend
Z# erlassen, da infolge der Abwesenheit einer großen Anzahl männlicher
Erzieher die Aufsicht immer schwieriger wird und die zunehmende Zucht-
losigkeit einen Gegenstand ernster Sorge bildet. Die Vorschriften richten
sich gegen das Rauchen, den Wirtshaus= und Kinobesuch, das beschäftigungs-
lose Herumstreunen in den Abendstunden, ferner gegen die Schundschriften
und gegen die Verabfolgung von Schußwaffen und Munition. Sie beziehen
sich auf die Jugendlichen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr.
Das Rauchen der Jugendlichen hat nach dem einstimmigen Urteil der
berufenen Kreise in den Städten und auf dem Lande in einer Weise über-
hand genommen, die die Volksgesundheit schwer bedroht. Belehrungen und
Ermahnungen in der Schule und die Mittel der Schulzucht haben gegen
die Unsitte nicht genügend auszurichten vermocht und konnten die ihr be-
sonders huldigende schulentlassene Jugend überhaupt nicht treffen. Es ist
zu hoffen, daß das nunmehr erlassene Verbot der Verabfolqung von Zigarren
Zigaretten, Rauch-, Kau= und Schnupftabak an Jugendliche unter 17. Jahren,
ohne Rücksicht ob sie gegen Entgelt oder unentgeltiich erfolgt, das Ubel an
der Wurzel trifft. Um eine Umgehung des Verbots zu verhindern, ist auch
der Vertrieb von Zigarren, Zigaretten, Rauch-, Kau= und Schnupftabak
mittels sogen. Warenautomaten verboten. Daneben ist das Rauchen der
Jugendlichen auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und an anderen