Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Schutz der Jugend. 143 
öffentlichen Orten (wie Wirtschaften, Straßenbahnen) selbst unter Strafe 
gestellt, was den Polizciorganen auch die Berechtigung gibt, Jugendlichen, 
die verbotswidrig rauchen, auch die Rauchmittel abzunehmen. 
Für den Wirtshausbesuch der Iugendlichen ist einc eigentliche Jugend- 
polizeistunde eingeführt, dergestalt, daß Ingendlichen unter 17 Jahren nur 
noch bis 9 Uhr abends und nur in Begleitung erwachsener Augehöriger, 
Vormünder, Pfleger oder sonstiger Anfsichtspersonen (Arbeitgeber oder deren 
Stellvertreter, Geistliche, Lehrer, Führer von Jungmannschaften usw.), nach 
5. Uhr abends auch nicht in Begleitung Erwachseuer, der Zutritt zu Gast-, 
Schank= und Spetsewirtschaften (einschliestlich der Antomatenrestaurants und 
Kaffeehäufer) gestattet werden darf. Gast-, Schank= und Speisewirte, die 
dem Verbot zuwiderhandeln, Ingendliche, die verbotswidrig Gast-, Schauk- 
oder Speisewirtschaften be uchen, diejeuigen, die Ingendliche verbotswidrig 
in Gast-, Schank= und Speisewirtschaften mitnehmen, sind strafbar. Die 
Ortspolizcibehörden tönnen eine frübere Stunde festsetzen. Die Bestimmungen 
des Art. 56 des Poltzeistrafgesetzbuches über den Besuch von Wirtschaften 
und Tanzunterhaltungen durch Ingendliche bleiben unberührt, was ins- 
besondere mit Rücksicht auf diejenigen Jugendlichen, deren Schulpflicht: sich 
über das 17. Lebensjahr hinaus erstreckt, von Bedentung ist. 
Die einschueidendste Bestimmung ist das absolute Verbot des Beinchs 
von Lichtspieltheatern durch die Ingendlichen unter 17 Jahren mit Aus- 
nahme besonderer von der Schulbehörde veranstalteter Jugendvorführungen. 
Es hat sich herausgestellt, daß nur mit einem solchen Verbot die schwere 
Gefährdung der Ingendlichen, dic von den Rinos ausgeht, ausgeschaltet 
werden kann. Gegenüber dem Wohl der heranwachsenden Ingend mussen 
alle anderen Rücksichten, die gegen das Verbot allentalls geliend gemacht 
werden könnten, zurücktreten. Inhaber von Lichtspieltheatern, die Jugend- 
lichen den Zurritt zu den Vorführungen gestarten, Jugendliche, die solche 
besuchen und Erwachsene, die sie mitnehmen, machen sich strafbar. Daueben 
ist das Auschlagen und Ausstellen von Plakatbildern, die in ihrer jeyigen 
Art ebenfalls eine ernste Gefahr für die Ingendlichen bedeuten, verboten. 
Das vielbeklagte beschäftigungslose Herumtreiben der Jugendlichen auf 
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und an anderen öffeutlichen Orten, 
insbeionderc in der Nähe von Kasernen, Lazaretten usw., ist insoweit unter 
Strafe gestellt, als es nach 9 Uhr abends erfolgt. Die Ortspolizeibehörden 
können eine frühere Stunde fesisetzen. 
Die Schundschriften, deren ohrehin schon große Zahl sich während des 
Kriegs noch vermehrt hat und die für die Jugend nicht minder gefährlich 
sind als das Kino, dürfen nicht mehr öffentlich angekündigt, angepriesen, 
zur Schau gestellt oder Jugendlichen unter 17 Jahren angeboten oder ver- 
abfolgt werden. Die unter das Verbot fallenden Schundschriften werden 
vom stellv. Generalkommando jeweils auf Grund des Gutachtens einer 
besonderen Kommission, die sich aus Vertretern der bestehenden Jugend- 
schriftenprüsffungsausschüsse sowie der an der Jugenderziehuug und Fürsorge 
beteiligten Vereine zusammensetzt, öffentlich bekannt gegeben. Die erste Litte 
verbotener Schundschriften wurde gleichzeitig mit dem Verbot veröffentlicht. 
Schließlich ist noch die Verabfolgung von Schußwaffen und Munition, 
die in den Händen der Jugendlichen fortgesetzt viel Unheil anrichten, an 
Jugendliche unter 17 Jahren verboten. 
Gegenüber Betriebsinhabern, die den getroffenen Anordnungen zu- 
widerhandeln, hat sich das stellvertretende Generalkommando neben der 
Strafeinschreitung die vorübergehende oder dauernde Sperre des Betrichbs 
vorbehalten. 
Es darf wohl erwartet werden, daß diese Bestrebungen zum Schutze 
der heranwachsenden Generation im vaterländischen Interesse die tatkräuige 
Unterstützung der weitesten Kreise finden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.