Schutz der Jugend. 149
81. Die Verabfolgung von Zigarren, Zigaretten, Rauch--,
Kau- und Schnupftabak an Jugendliche unter 17 Jahren,
ohne Unterschied, ob sie gegen Entgelt oder unentgeltlich
erfolgt, ist verboten.
Der Vertrieb von Zigarren, Zigaretten, Rauch-, Kau-
und Schnupftabak mittels sogenannter Warenautomaten
ist verboten.
Den Jugendlichen unter 17 Jahren ist das Rauchen
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und an anderen
öffentlichen Orten verboten.
3. Diese Anordnung tritt mit der Veröffentlichung im.
„K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, den 17. März 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
Bekanntmachung betreffend Schuß der Jugend.
(St. Anz. Nr. 13 vom 16. Jan. 1918.)
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands-
gesetzes erlassen die stellv. Generalkommandos I.,
II. und III. Bayer. Armeekorps in Ergänzung der
Bekanntmachungen vom 7. März 1916 Nr. 32 455
(„K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 56 vom 8. März 1916),
11. März 1916 Nr. 38535 („K. B. Staatsanzeiger“
Nr.61 vom 14. Märzlf916), 13. März1916 Nr. 561701b
folgende
Anordnung:
1. Die Verabfolgung von bengalischen Streich-
hölzern und sogen. Stinkbomben an Jugendliche
unter 17 Jahren, ohne Unterschied, ob sie gegen
Entgelt oder unentgeltlich erfolgt, ist verboten.
2. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende
Anordnung werden mit Gefängnis bis zu einem
Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 J& bestraft.