Verbot des Verkaufs von Feuerwerkskärpern. 157
Bekanntmachung betreffend Verbokt des Verkaufs
von Feuerwerksbörpern usw. (St. Anz. Nr. 304
vom 30. Dezember 1915.)
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. Bayer.
Armeekorps erlassen gemäß Art. 4 Ziff. 2 des
Kriegszustandsgesetzes vom 5. November 1912,
6. August 1914 und 14. Dezember 1915 nachstehende
Anordnung: «
1. Der Verkauf von Schwarzpulver, rauch-
schwachem Schießpulver, nicht unter das Spreng-
stoffgesetz vom 9. Juni 1884 fallenden Sprengpulvern
an Personen ohne miltärische oder polizeiliche
schriftliche Erlaubnis ist verboten. Als polizeiliche
Erlaubnis gilt die für das jeweilige Jahr gültige
Jagdkarte, der Schutzgewehrschein und der zur
Führung einer Feuerwaffe berechtigende polizeiliche
Erlaubnisschein (sog. Waffenschein).
2. Verboten ist ferner der Verkauf von Feuerwerks-
körpern, Pulverblättchen, Zündblättchen, Knallstöpseln,
Fröschen, Stinkbomben und ähnlichen, Pulver oder andere
explosive Stoffe enthaltenden Erzeugnissen#).
3. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot
werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe
androhen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf
Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 .X erkannt
werden. "
4 Hinsichtlich des Verkaufes von Munition, ins-
besonders auch von Teilmantelgeschossen, Geschossen
mit Kupferring, Lochgeschossen und Patronen mit
solchen Geschossen verbleibt es bei den diesbezüglichen
besonderen Anordnungen.
1) Ziff. 2 abgeändert durch G##. vom 27. März 1916 Nr. 41888.