16 Sicherung der Ernährung von Heer und Volk im Kriege.
boten und Arbeiter dürfen vor rechtmäßiger Lösung
ihres Dienst= oder Arbeitsverhältnisses
a) ihren Dienst= oder Arbeitsplatz nicht ver-
lassen, oder
b) die ihnen obliegende Arbeit nicht ohne wichtigen
Grund verweigern. ·
An Stelle dieser Vorschriften gelten für die auf
Grund des § 7 Abs. 3 des Hilfsdienstgesetzes der
Landwirtschaft überwiesenen gewerblichen Arbeiter
die Bestimmungen des Hilfsdienstgesetzes vom
5. Dezember 1916).
III. Unbeschadet der Vorschrift in Ziff. 1I dürfen
Dienstherren und Arbeitgeber bisher in der Land-
wirtschaft beschäftigte nichthilfsdienstpflichtige Dienst-
boten und Arbeiter nicht in Dienst oder Arbeit
nehmen, soferne diese Dienstboten und Arbeiter nicht
eine Bescheinigung ihres letzten Dienstherrn oder
Arbeitgebers oder bei dessen Weigerung der für den
bisherigen Dienst= oder Arbeitsort zuständigen
Distriktspolizeibehörde (in München der K. Polizei-
direktion) darüber beibringen, daß sie das Dienst-
oder Arbeitsverhältnis rechtmäßig gelöst haben.
Der nichthilfsdienstpflichtige Dienstbote oder
Arbeiter, der die Entscheidungs der Distriktspolizei-
behörde nach Abs. 1 anruft, hat bis zu dieser Ent-
scheidung das Dienst= oder Arbeitsverhältnis fort-
zusetzen, soferne ihm nicht die Distriktspolizeibehörde
bescheinigt, daß ihm die Fortsetzung nach den
Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann.
1) §8 18 Ziff. 1 des Hilksdienstgesetzes lautet: „Mit Gefängnis bis zu
einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntansend Mark oder mit einer
dieser Strafen oder mit Haft wird bestraft: 1. wer der auf Grund des § 7
Abs. 3 angcordneten Ueberweisung zu einer Beschäftigung nicht nachkommt
oder sich ohne dringenden Grund beharrlich weigert, die ihm zugewiesene
Arbeit zu verrichten.“