Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

16 Sicherung der Ernährung von Heer und Volk im Kriege. 
boten und Arbeiter dürfen vor rechtmäßiger Lösung 
ihres Dienst= oder Arbeitsverhältnisses 
a) ihren Dienst= oder Arbeitsplatz nicht ver- 
lassen, oder 
b) die ihnen obliegende Arbeit nicht ohne wichtigen 
Grund verweigern. · 
An Stelle dieser Vorschriften gelten für die auf 
Grund des § 7 Abs. 3 des Hilfsdienstgesetzes der 
Landwirtschaft überwiesenen gewerblichen Arbeiter 
die Bestimmungen des Hilfsdienstgesetzes vom 
5. Dezember 1916). 
III. Unbeschadet der Vorschrift in Ziff. 1I dürfen 
Dienstherren und Arbeitgeber bisher in der Land- 
wirtschaft beschäftigte nichthilfsdienstpflichtige Dienst- 
boten und Arbeiter nicht in Dienst oder Arbeit 
nehmen, soferne diese Dienstboten und Arbeiter nicht 
eine Bescheinigung ihres letzten Dienstherrn oder 
Arbeitgebers oder bei dessen Weigerung der für den 
bisherigen Dienst= oder Arbeitsort zuständigen 
Distriktspolizeibehörde (in München der K. Polizei- 
direktion) darüber beibringen, daß sie das Dienst- 
oder Arbeitsverhältnis rechtmäßig gelöst haben. 
Der nichthilfsdienstpflichtige Dienstbote oder 
Arbeiter, der die Entscheidungs der Distriktspolizei- 
behörde nach Abs. 1 anruft, hat bis zu dieser Ent- 
scheidung das Dienst= oder Arbeitsverhältnis fort- 
zusetzen, soferne ihm nicht die Distriktspolizeibehörde 
bescheinigt, daß ihm die Fortsetzung nach den 
Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann. 
  
1) §8 18 Ziff. 1 des Hilksdienstgesetzes lautet: „Mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntansend Mark oder mit einer 
dieser Strafen oder mit Haft wird bestraft: 1. wer der auf Grund des § 7 
Abs. 3 angcordneten Ueberweisung zu einer Beschäftigung nicht nachkommt 
oder sich ohne dringenden Grund beharrlich weigert, die ihm zugewiesene 
Arbeit zu verrichten.“ 
 
	        
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