Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

160 Rauchverbot in Tuchfabriken und Sägewerken. 
II. Diese Bekanntmachung ist in allen in Ziff. I ge- 
nannten Betrieben in deutlich lesbarer und in die Augen 
fallender Weise anzuschlagen. Ebenso sind in allen Räumen, 
für welche dieses Verbot gilt, Schilder mit der Aufschrift 
„Rauchen bei Strafe verboten“ anzubringen. Die Anschläge 
sind während der Dauer des Kriegszustandes zu unter- 
halten und erforderlichenfalls zu erneuern. 
III. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden An- 
ordnungen werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere 
Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 bestraft. 
Die gleiche Strafe verwirkt, wer zur übertretung der 
Anordnungen in Ziff. I und II auffordert und anreizt. 
München, den 13. Oktober 1917. 
Hellingrath. 
Bekanntmachung betreffend Erlaß eines Rauchver- 
bots in Tuchfabriken und Sägewerken. (St. Anz. 
Nr. 20 vom 24. Jan. 1918.) 
Um der Gefahr entgegenzutreten, daß durch 
unachtsames Umgehen mit Feuer, insbesondere durch 
unvorsichtiges Rauchen Brände entstehen, durch welche 
Webstoffmaterial und Werkholz vernichtet werden, 
erläßt das Kriegsministerium zur Erhaltung der 
öffentlichen Sicherheit auf Grund des Art. 4, Ziff. 2 
des Kriegszustandsgesetzes nachstehende Anordnungen: 
I. Das Rauchen ist verboten: 
1. In allen Betriebs= und Lagerräumen von 
Tuchfabriken, ferner in Lagerhäusern und sonstigen 
Lagerstätten für Wolle, Baumwolle, Kunstwolle, 
Wollabfälle aller Art, überhaupt in allen Betriebs- 
und Lagerstätten, in denen Textilien tierischer und 
pflanzlicher Faserarten verarbeitet und gelagert 
werden; 
2. in Sägewerksbetrieben und in allen Lager- 
häusern und sonstigen Lagerstätten für Holz und
	        
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