160 Rauchverbot in Tuchfabriken und Sägewerken.
II. Diese Bekanntmachung ist in allen in Ziff. I ge-
nannten Betrieben in deutlich lesbarer und in die Augen
fallender Weise anzuschlagen. Ebenso sind in allen Räumen,
für welche dieses Verbot gilt, Schilder mit der Aufschrift
„Rauchen bei Strafe verboten“ anzubringen. Die Anschläge
sind während der Dauer des Kriegszustandes zu unter-
halten und erforderlichenfalls zu erneuern.
III. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden An-
ordnungen werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere
Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre,
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 bestraft.
Die gleiche Strafe verwirkt, wer zur übertretung der
Anordnungen in Ziff. I und II auffordert und anreizt.
München, den 13. Oktober 1917.
Hellingrath.
Bekanntmachung betreffend Erlaß eines Rauchver-
bots in Tuchfabriken und Sägewerken. (St. Anz.
Nr. 20 vom 24. Jan. 1918.)
Um der Gefahr entgegenzutreten, daß durch
unachtsames Umgehen mit Feuer, insbesondere durch
unvorsichtiges Rauchen Brände entstehen, durch welche
Webstoffmaterial und Werkholz vernichtet werden,
erläßt das Kriegsministerium zur Erhaltung der
öffentlichen Sicherheit auf Grund des Art. 4, Ziff. 2
des Kriegszustandsgesetzes nachstehende Anordnungen:
I. Das Rauchen ist verboten:
1. In allen Betriebs= und Lagerräumen von
Tuchfabriken, ferner in Lagerhäusern und sonstigen
Lagerstätten für Wolle, Baumwolle, Kunstwolle,
Wollabfälle aller Art, überhaupt in allen Betriebs-
und Lagerstätten, in denen Textilien tierischer und
pflanzlicher Faserarten verarbeitet und gelagert
werden;
2. in Sägewerksbetrieben und in allen Lager-
häusern und sonstigen Lagerstätten für Holz und