Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Abwehr feindlicher Luftangriffe. 163 
Oberlichter, Schaufenster, Lichtschilder usw.) zu löschen 
oder voll abzublenden. Taugliche Notlichter sind 
namentlich in Versammlungsräumen, Theatern, 
Wirtschaften usw. bereit zu halten. 
9. Die unter 5—8 getroffenen Anordnungen 
bleiben für die ganze Dauer des Gefahrzustandes 
wirksam. Dieser beginnt mit dem feindlichen An- 
griffe selbst oder wo Zeichen eingerichtet sind (wie 
München, Augsburg) mit dem Zeichen „Fliegeralarm“ 
und endet, wo Zeichen eingerichtet sind, mit dem 
Zeichen „Gefahr vorüber“. 
Die Wiederaufnahme des Verkehrs, insbesondere 
des Fahrverkehrs, hat mit Vorsicht zu geschehen. 
10. Jede Ansammlung an Stellen, auf die 
Bomben abgeworfen wurden, ist verboten. 
11. Nichtexplodierte Bomben sind unberührt 
liegen zu lassen, da ein nichtexplodiertes Geschoß 
bei der geringsten Berührung oder Erschütterung 
zur Explosion gelangen kann. Ebenso sind Spreng- 
stücke, Zünder usw. von Bomben und eigenen Abwehr- 
geschossen unberührt liegen zu lassen, da auch diese 
noch Gefahr bringen können. 
12. Jedermann ist verpflichtet, von der Fund- 
stätte eines nicht explodierten Geschosses sofort dem 
nächsten Polizeiorgane Mitteilung zu machen. 
13. Ebenso ist von der Wahrnehmung irgend- 
welcher starker Gerüche an Stellen von Bomben- 
explosionen, insbesondere in geschlossenen Räumen, 
sofort dem nächsten Polizeiorgane Mitteilung zu 
machen, da die Einwirkung von Gasen explodierter 
Bomben unter Umständen sofort oder auch noch nach 
längerer Zeit zu schweren Erkrankungen führen kann. 
14. Das Verweilen an Stelleu und in Räumen, 
in denen solche Gerüche wahrgenommen werden, ist 
wegen der hiermit verbundenen Lebensgefahr verboten. 
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