164 Verkauf von Ferngläsern u. Objektiven für Photographie.
15. Die Benützung von Fernsprechern während
des Fliegeralarms und des Flugangriffes ist verboten;
unmittelbar nach dem Zeichen „Gefahr vorüber“
dürfen zur Hintanhaltung einer Gesamtstörung der
Fernsprechanlage nur ganz dringende Gespräche ge-
führt werden.
Die Benützung des Fernsprechers zu Gesprächen
über den Luftangriff ist überhaupt verboten.
16. Feuermelder dürfen nur bei wirklichen Brand-
fällen gezogen werden.
17. Verbreitung von Nachrichten über den Ver-
lauf des Luftangriffes, die nicht amtlich genehmigt
sind, ist verboten.
18. Jedermann ist verpflichtet, den Aufforderungen
der Polizeiorgane zur Hilfeleistung Folge zu leisten.
19. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende, unter
A und B getroffene Anordnungen werden, wenn
nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen,
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft; sind
mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft-
strafe oder Geldstrafe bis zu 1500 ./X erkannt werden.
München, den 10. Januar 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 196 420.) Bekanntmachung betreffend Verbot
des Verkaufs von Ferngläsern und Objektiven für
Photographie und Projektion. (St. Anz. Nr. 264
vom 14. Nov. 1916.)
Die stellv. Generalkommandos I., II.0 und III. Bayer.
Armeekorps erlassen auf Grund Art. 4 Nr. 2 Kriegs-
zustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicher-
heit folgende Anordnungen: