Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

166 Verkauf von Ferngläsern u. Objektiven für Photographie. 
stattgegeben werden, wenn eine amtliche Bescheinigung 
der für den ständigen Wohnort des Antragstellers 
zuständigen Ortspolizeibehörde oder des Bezirks- 
amtes — in München der Polizeidirektion — bei- 
gebracht wird, daß bei diesen Behörden Bedenken 
gegen den Verkauf mit Rücksicht auf die Person des 
Antragstellers nicht vorliegen. Die Bescheinigungen 
sind auf ein Stück für dieselbe Person zu beschränken. 
Handelt es sich um ein Zielfernrohr, so muß der 
Käufer im Besitz eines Jagdscheines sein, dessen 
Nummer auf dem Antrage besonders anzugeben ist. 
Bei den Anträgen ist folgender Wortlaut ein- 
zuhalten: 
„Ich bitte um Genehmigung zum Erwerbe eines 
(genaue Bezeichnung des Gegenstandes) 
(Vergrößerung, Brennweite, Lichtstärke) 
Nummer der Werkstättt aus 
Beständen der Firma Ich versichere, 
daß ich diesen Gegenstand ohne Einwilligung des 
stellv. Generalkommandos während des Krieges 
weder verkaufen, noch verschenken, noch auf irgend 
eine andere Art an einen Dritten weitergeben werde. 
Ort und Tag Name . ... . ...... 
Wohnung 
Jagdschein-r. 
  
(Raum für den amtlichen Bescheid)
	        
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