Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkauf von Ferngläsern u. Objektiven für Photographie. 167 
5. 
Wer gewerbsmäßig Waren, deren Übereignung 
nach Ziff. 1 und 2 verboten ist, feilhält, hat sie 
unter Angabe der Fabrik und Nummer, die beide 
auf der Ware vermerkt sein müssen, in ein Buch 
einzutragen, das mit dem Tage des Inkrafttretens 
dieser Anordnung der zuständigen Ortspolizeibehörde 
zur Beglaubigung vorzulegen ist. Jede Veränderung 
des Lagers ist in den Büchern sofort zu vermerken. 
6. 
Der Bezug durch militärische Dienststellen und 
der gewerbsmäßige Bezug der in Ziff. 1 und 2 
bezeichneten Waren seitens der Händler von den 
Fabriken werden durch die vorstehenden Bestim- 
mungen nicht berührt. 
J. 
Eine Erlaubnis zur Übereignung der in Ziff. 1 
und 2 bezeichneten Waren ist nicht einzuholen, wenn 
die Waren in das Ausland verkauft werden sollen. 
In diesem Falle gelten die wegen Einholung 
von Ausfuhrbewilligungen erlassenen Sonderbestim- 
mungen. 
*imu 
Wer den Vorschriften der Ziff. 1 und 2 zuwiderhandelt 
oder zu einer üÜbertretung der Ziff. 1 und 2 auffordert 
oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere 
Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre be- 
straft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf 
Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 " erkannt werden. 
9. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffent- 
lichung im K. Bayer. Staatsanzeiger in Kraft. Mit 
dem gleichen Zeitpunkte tritt die in gleicher Sache 
1) Abgeändert durch Bek. vom 22. März 1917.
	        
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