Verkauf von Ferngläsern u. Objektiven für Photographie. 167
5.
Wer gewerbsmäßig Waren, deren Übereignung
nach Ziff. 1 und 2 verboten ist, feilhält, hat sie
unter Angabe der Fabrik und Nummer, die beide
auf der Ware vermerkt sein müssen, in ein Buch
einzutragen, das mit dem Tage des Inkrafttretens
dieser Anordnung der zuständigen Ortspolizeibehörde
zur Beglaubigung vorzulegen ist. Jede Veränderung
des Lagers ist in den Büchern sofort zu vermerken.
6.
Der Bezug durch militärische Dienststellen und
der gewerbsmäßige Bezug der in Ziff. 1 und 2
bezeichneten Waren seitens der Händler von den
Fabriken werden durch die vorstehenden Bestim-
mungen nicht berührt.
J.
Eine Erlaubnis zur Übereignung der in Ziff. 1
und 2 bezeichneten Waren ist nicht einzuholen, wenn
die Waren in das Ausland verkauft werden sollen.
In diesem Falle gelten die wegen Einholung
von Ausfuhrbewilligungen erlassenen Sonderbestim-
mungen.
*imu
Wer den Vorschriften der Ziff. 1 und 2 zuwiderhandelt
oder zu einer üÜbertretung der Ziff. 1 und 2 auffordert
oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere
Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre be-
straft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf
Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 " erkannt werden.
9.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffent-
lichung im K. Bayer. Staatsanzeiger in Kraft. Mit
dem gleichen Zeitpunkte tritt die in gleicher Sache
1) Abgeändert durch Bek. vom 22. März 1917.