Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verbot der Aufnahme von Lichtbildern. 169 
(Nr. 12432 P 3.) Bekanntmachung betreffend Ver- 
bol der Aufnahme von Lichtlbildern. (St. Anz. 
Nr. 26 vom 31. Januar 1918.) 
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. 
bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der 
öffentlichen Sicherheit folgende 
Anordnung: 
§ 1. Es ist verboten, 
1. Lichtbilder von Bahnhöfen. Bahnanlagen, 
militärischen und industriellen Anlagen, Hafen- 
anlagen und Lagerhäusern aufzunehmen, 
2. Lichtbilder in der Umgebung solcher Gebäude 
und Anlagen aufzunehmen, 
3. Platten oder Bildstreifen mit Aufnahmen, die 
nach Ziff. 1 und 2 verboten sind, zu ent- 
wickeln, sowie solche Aufnahmen zu verviel- 
fältigen. 
8 2. Angehörigen feindlicher Staaten ist das 
Aufnehmen von Lichtbildern überhaupt verboten. 
8§ 3. Ausnahmen von den Verboten in 881 
und 2 bewilligt das zuständige stellv. General= 
kommando. 
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anord- 
nung werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere 
Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit 
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 1 bestraft. 
85. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 29. Jan. 1918. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
	        
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