Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Sicherung der Ernährung von Heer und Volk im Kriege. 17 
Jeder Dienstherr oder Arbeitgeber, der sich 
weigert, die von dem nichthilfsdienstpflichtigen Dienst- 
boten oder Arbeiter beantragte Bescheinigung (Abs. 1) 
auszustellen, ist verpflichtet, den Dienstboten oder 
Arbeiter zu Bedingungen, die mindestens nicht 
ungünstiger als die bisherigen sind, weiter zu be- 
schäftigen. 
IV. Hinsichtlich des Abkehrscheins für die hilfs- 
dienstpflichtigen landwirtschaftlichen Dienstboten und 
Arbeiter verbleibt es bei den Vorschriften des Hilfs- 
dienstgesetzes und den hierzu ergangenen Ausführungs- 
bestimmungen. 
V. Die Anordnungen in Ziff. I, II und III 
treten mit ihrer Veröffentlichung im „Bayerischen 
Staatsanzeiger“ in Kraft. 
Mit der Veröffentlichung im „Bayerischen Staats- 
anzeiger“ tritt die Bekanntmachung des Kriegs- 
ministeriums vom 9. Februar 1916, betreffend 
Sicherung der Ernährung von Heer und Volk im 
Kriege, außer Kraftt#). 
VI. Wer den vorstehenden Anordnungen in 
Ziff. I, II Abs. 1 und III zuwiderhandelt, wird, 
wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe 
bis zu 1500 4 bestraft. 
Die gleiche Strafe verwirkt, wer zur Übertretung 
der Anordnungen in Ziff. I II Abs. 1 und III 
auffordert oder anreizt. 
München, den 28. März 1917. 
« Hellingrath. 
1) Abgedruckt Sett Schte 16 der I. Zusammenstellung der Kriegsanordnungen 
vom 31. Januar 1
	        
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