Sicherung der Ernährung von Heer und Volk im Kriege. 17
Jeder Dienstherr oder Arbeitgeber, der sich
weigert, die von dem nichthilfsdienstpflichtigen Dienst-
boten oder Arbeiter beantragte Bescheinigung (Abs. 1)
auszustellen, ist verpflichtet, den Dienstboten oder
Arbeiter zu Bedingungen, die mindestens nicht
ungünstiger als die bisherigen sind, weiter zu be-
schäftigen.
IV. Hinsichtlich des Abkehrscheins für die hilfs-
dienstpflichtigen landwirtschaftlichen Dienstboten und
Arbeiter verbleibt es bei den Vorschriften des Hilfs-
dienstgesetzes und den hierzu ergangenen Ausführungs-
bestimmungen.
V. Die Anordnungen in Ziff. I, II und III
treten mit ihrer Veröffentlichung im „Bayerischen
Staatsanzeiger“ in Kraft.
Mit der Veröffentlichung im „Bayerischen Staats-
anzeiger“ tritt die Bekanntmachung des Kriegs-
ministeriums vom 9. Februar 1916, betreffend
Sicherung der Ernährung von Heer und Volk im
Kriege, außer Kraftt#).
VI. Wer den vorstehenden Anordnungen in
Ziff. I, II Abs. 1 und III zuwiderhandelt, wird,
wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen,
mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe
bis zu 1500 4 bestraft.
Die gleiche Strafe verwirkt, wer zur Übertretung
der Anordnungen in Ziff. I II Abs. 1 und III
auffordert oder anreizt.
München, den 28. März 1917.
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1) Abgedruckt Sett Schte 16 der I. Zusammenstellung der Kriegsanordnungen
vom 31. Januar 1