170 Einschränkung des Radfahrverkehrs.
(Nr. 94382.) Bekanntmachung betreffend Ein—
schränkung des Radfahrverkehrs. (St. Anz.
Nr. 134 vom 10. Juni 1916.)
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands-
gesetzes erläßt das stellv. Generalkommando I. Bayer.
A.-K. folgende Anordnung:
81.
Jede Benützung von Fahrrädern zu Vergnügungs-
fahrten (Spazierfahrten und Ausflüge) sowie zu Sport-
zwecken ist verboten.
Fahrradrennen auf Rennbahnen dürfen statt-
finden, wenn sie mit vorrätigen sogenannten Renn-
reifen geschlossenen Gummireifen ohne Luftschlauch
ausgeführt werden.
82.
Jede Übertretung oder Aufforderung oder An-
reizung zur Übertretung wird, soweit nicht die Ge-
setze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
1500 bestraft.
München, den 8. Juni 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 98 256.) Verfügung betreffend Einschränhung
des Fahrradverkehrs.
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des Korps-
bezirks.
Durch das mit GKV. vom 8. Juni 1916
Nr. 94 382 (Staatsanzeiger Nr. 134 vom 10. Juni 1910)
erlassene Radfahrverbot ist nur beabsichtigt, die
Benutzung von Fahrrädern zu reinen Vergnügungs-