Einschränkung des Radfahrverkehrs. 171
fahrten, also Ausflügen von Ort zu Ort, zu Touren-
fahrten und Wettbewerben und ähnlichen Veran-
staltungen auszuschließen.
Jede Verwendung des Fahrrads zu anderen
Zwecken, wie z. B. zur Ausübung eines Berufes
oder Gewerbes, zum Erreichen der Wohn= und
Arbeitsstätten, zur Erledigung von Besorgungen,
zur Ausübung der Jagd usw. ist zunächst nach wie
vor erlaubt.
München, den 17. Juni 1916.
Der Kommandierende General:
J. V.: Manz.
(Nr. 193.059.) Bekanntmachung betreffend Ein-
schränkung des Fahrradverkehrs. (St. Anz. Nr. 265
vom 15. Nov. 1916.)0)
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes und der K. Verordnung vom
1) Pressenotiz. Am 15. Nov. 1916 haben nunmehr auch die 3 bayer.
stellv. Generalkommandos eine Bekanntmachung über die Einschränkung
des Fahrradverkehrs erlassen.
Darnach dare Fahrradbereifung an Selbstverbraucher gewerbsmäßig
nur mehr gegen Abgabe eines Bezugsscheins verkauft werden. 4#
Bezugsscheine für Fahrradbereifung werden von den Bezirksämtern,
in unmittelbaren Städten vom Stadtmagistrat, in München von der-
K. Polizeidirektion nur an solche Personen auszestellt. für welche die Be-
nützung eines Fahrrades unbedingt notwendig ist.
Der Antrag auf Erteilung eines Berugsscheins ist mündlich oder
schriftlich bei der für den ständigen Wohnort zuständigen Ortspoltzeivehörde
zu stellen, dabei ist die nach den Oberpolizeilichen Vorschriften über den
Fahrradverkehr vorgeschriebene Fahrradkarte mit vorzulegen.
Das Verbot der Benutzung des Fahrrads zu Vergnügungsfahrten
und Sportzwecken bleibt in Kraft. ç
Zn übrigen ist idermann der Aufbrauch der Fahrradberetfung, die er
in Händen hat, im Rahmen der zulässigen Fahrten gestattet; es emp-
fiehlt sich aber diese Bereifung möglichst zu schonen, da bei der bestehenden
Gummiknappheit Bezugsscheine für neue Bereifung nur an einen engen
Kreis von Verbrauchern ausgegeben werden können.
Dem radfahrenden Publikum wird die Einsichtnahme der neuen Be
kanntmachung, die bei allen Gemeinde= und Poltzeiämtern aufliegt und
überall öffentlich angeschlagen ist, empfohlen. * ·
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Händlern innerhalb Bayern; dagegen können die Fahrradhändler neue Be-
reifung zum Wiederverkauf bei Kabriten und Großhändlern im ganzen
Reiche ohne Beschränkung beziehen.