Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

172 Einschränkung des Fahrradverkehrs. 
31. Juli 1914, den Übergang der vollziehenden 
Gewalt auf die Militärbehörden betreffend, ergeht 
nachstehende Anordnung: 
8 1. Fahrraddecken und Fahrradschläuche aus 
gummihaltigen Stoffen dürfen von Inkrafttreten 
dieser Bekanntmachung an gewerbsmäßig an Selbst- 
verbraucher nur gegen Bezugsscheine verkauft oder 
sonst abgegeben werden. 
8 2. Der Bezugsschein ist nicht übertragbar. 
8 3. Die gegen Bezugsscheine erworbene Fahr- 
radbereifung darf vom Käufer an andere Personen 
nicht weitergegeben werden. 
8§ 4. Bezugsscheine werden von den Bezirks- 
ämtern, in unmittelbaren Städten vom Stadt- 
magistrat, in München von der K. Polizeidirektion 
nur an solche Personen ausgestellt, für welche das 
Fahrrad 
als Beförderungsmittel zur Arbeitsstelle, 
1 zur Ausübung ihres im allgemeinen Inter- 
esse besonders notwendigen Berufes oder 
Gewerbes oder ihrer gemeinnützigen Tätigkeit, 
3. zur Beförderung von Waren zur Aufrecht- 
erhaltung eines Betriebes, 
4. infolge ihres körperlichen Zustandes 
in Ermangelung anderer zweckdienlicher Verkehrs- 
mittel unentbehrlich ist. 
Insbesondere sind Bezugsscheine auszustellen an 
a) Schüler und Schülerinnen, deren einmaliger 
Schulweg mehr als 3 Kilometer beträgt und 
denen die Gelegenheit fehlt, durch andere 
Verkehrsmittel in zweckmäßiger Weise die 
Schule zu erreichen, 
b) Personen, die von ihrer Wohnung zur stän- 
digen Arbeitsstelle einen einmaligen Weg von 
mindestens 3 Kilometern haben,
	        
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