Einschränkung des Fahrradverkehrs. 173
c) Arzte, Tierärzte, Geistliche, Heilgehilfen,
Krankenschwestern, Hebammen, welche das
Fahrrad zur Ausübung ihres Berufs be—
nötigen,
d) Personen, die infolge ihres körperlichen Zu—
stands (Fehlen von Gliedmaßen, Lähmung
usw.) auf die Benutzung eines Fahrrads
(Dreirad, Selbstfahrer) angewiesen sind.
8 5. An Beamte oder andere im Dienst von
Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden tätige Per-
sonen sowie an Militärpersonen darf gummihaltige
Fahrradbereifung gewerbsmäßig gegen Vorlage einer
mit Stempel und Unterschrift versehenen Bescheini-
gung ihrer Behörde oder Dienstesstelle, daß das
Fahrrad zur Ausübung ihres Dienstes benötigt ist,
abgegeben werden.
§ 6. An eine Person wird zunächst nur ein Be-
zugsschein bzw. Bescheinigung (s. 8 5) für den Bezug
von höchstens einer ganzen Gummiausstattung (je
1 Decke und 1 Schlauch für jedes einzelne Rad des
Fahrrades) ausgefertigt.
Weitere Bezugsscheine bzw. Bescheinigungen f. 8 5)
werden nur in angemessenen Zeitabständen erteilt.
8 7. Der Antrag auf Erteilung eines Bezugs-
scheines ist von den in § 4 aufgeführten Personen
oder deren gesetzlichen Vertretern mündlich oder
schriftlich unter Vorlage der nach § 3 der Ober-
polizeilichen Vorschriften über den Fahrradverkehr
(Bayer. Ges= und Verordn.-Blatt 1907 S. 731 ff.)
vorgeschriebenen Fahrradkarte bei der für den
ständigen Wohnort zuständigen Ortspolizeibehörde,
in München bei der K. Polizeidirektion, zu stellen.
Die Ortspolizeibehörde prüft den Antrag und
gibt ihn, soweit sie nach 8 4 nicht selbst zur Aus-
stellung des Bezugsscheins berechtigt ist, mit gut-