Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Einschränkung des Fahrradverkehrs. 173 
c) Arzte, Tierärzte, Geistliche, Heilgehilfen, 
Krankenschwestern, Hebammen, welche das 
Fahrrad zur Ausübung ihres Berufs be— 
nötigen, 
d) Personen, die infolge ihres körperlichen Zu— 
stands (Fehlen von Gliedmaßen, Lähmung 
usw.) auf die Benutzung eines Fahrrads 
(Dreirad, Selbstfahrer) angewiesen sind. 
8 5. An Beamte oder andere im Dienst von 
Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden tätige Per- 
sonen sowie an Militärpersonen darf gummihaltige 
Fahrradbereifung gewerbsmäßig gegen Vorlage einer 
mit Stempel und Unterschrift versehenen Bescheini- 
gung ihrer Behörde oder Dienstesstelle, daß das 
Fahrrad zur Ausübung ihres Dienstes benötigt ist, 
abgegeben werden. 
§ 6. An eine Person wird zunächst nur ein Be- 
zugsschein bzw. Bescheinigung (s. 8 5) für den Bezug 
von höchstens einer ganzen Gummiausstattung (je 
1 Decke und 1 Schlauch für jedes einzelne Rad des 
Fahrrades) ausgefertigt. 
Weitere Bezugsscheine bzw. Bescheinigungen f. 8 5) 
werden nur in angemessenen Zeitabständen erteilt. 
8 7. Der Antrag auf Erteilung eines Bezugs- 
scheines ist von den in § 4 aufgeführten Personen 
oder deren gesetzlichen Vertretern mündlich oder 
schriftlich unter Vorlage der nach § 3 der Ober- 
polizeilichen Vorschriften über den Fahrradverkehr 
(Bayer. Ges= und Verordn.-Blatt 1907 S. 731 ff.) 
vorgeschriebenen Fahrradkarte bei der für den 
ständigen Wohnort zuständigen Ortspolizeibehörde, 
in München bei der K. Polizeidirektion, zu stellen. 
Die Ortspolizeibehörde prüft den Antrag und 
gibt ihn, soweit sie nach 8 4 nicht selbst zur Aus- 
stellung des Bezugsscheins berechtigt ist, mit gut-
	        
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