174 Tauben im Heimatgebiet.
achtlicher Außerung an das zuständige Bezirksamt,
das ihn verbescheidet und gegebenenfalls den Be—
zugsschein an die Ortspolizeibehörde für Aushändi—
gung an den Antragsteller abgibt.
§ 8. Wer der Anordnung nach § 1 bis 3 zu-
widerhandelt, wird, soweit nicht die Gesetze eine
schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft; beim Vorliegen mildernder
Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe bis 1500 4
erkannt werden.
8 9. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkün-
dung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
Gleichzeitig wird die zweite Nachtrags-Anordnung
vom 4. Januar 1916, zu der Bekanntmachung be-
treffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von
Kautschuk (Gummi), Guttapercha usw. vom 25. Juli
1915 aufgehoben.
Das Verbot der Benutzung des Fahrrads zu
Vergnügungsfahrten und Sportzwecken bleibt in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 15. Nov. 1916.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.
(Nr. 121 627.) Bekanntmachung betreffend Verkehr
mit Tauben im Heimatlgebiek. (St. Anz. Nr. 170
vom 25. Juli 1916.)
Das stellv. Generalkommando 1. Bayer. Armee-
korps erläßt hiermit auf Grund des Art. 4 Nr. 2
des Kriegszustandsgesetzes, der K. Verordnung vom
31. Juli 1914, den Übergang der vollziehenden
Gewalt auf die Militärbehörden betreffend und
der Bundesratsverordnung über Sicherstellung von
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Rl. S. 357,
645, 778) nachstehende Anordnung: