Tauben im Heimatgebiet. 175
8 1. Brieftauben darf außer der Heeresverwal-
tung nur halten, wer dem Verbande deutscher Brief-
taubenliebhabervereine angehört. Andere Tauben-
besitzer haben ihre Brieftauben bis zum 5. August 1916
bei der Ortspolizeibehörde anzumelden.
Diese Brieftauben (§ 1 Abs. 1 Satz 2) werden
hiermit von seiten des stellv. Generalkommandos,
das hierzu vom Kriegsministerium ermächtigt ist,
nach Maßgabe der Bundesratsverordnung vom
24. Juni 1915 n. F. (Rol. S. 357 und 778)
beschlagnahmt. Die Beschlagnahme hat die Wirkung,
daß rechtsgeschäftliche Verfügungen über die Tauben
nichtig sind.
Das Eigentum an den beschlagnahmten Tauben
kann vom stellv. Generalkommando auf Grund
der Ermächtigung des Kriegsministeriums auf den
Militärfiskus übertragen werden. Dieser erlangt
durch die Übereignung das freie Verfügungsrecht
über die Tauben:).
8 2. Zwecks Nachprüfung der Taubenschläge
wird das stellv. Generalkommando von Zeit zu Zeit
kurzfristige Taubensperren für Tauben jeder Art
verhängen. ·
Wenn die Umstände es erfordern, kann auch
eine dauernde Sperre verhängt werden.
Während der Sperre dürfen keine Tauben außer-
halb ihres Schlages sein.
Tauben, die während der Sperre im Freien betroffen
werden, können durch die Polizei abgeschossen werden?.
8 3. Den mit der Nachprüfung der Bestände
Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu den Schlägen
zu gewähren und jede verlangte Auskunft zu er-
teilen.
1) Vgl. GK V. vom 25. Januar 1917 Nr. 246385.