Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Tauben im Heimatgebiet. 175 
8 1. Brieftauben darf außer der Heeresverwal- 
tung nur halten, wer dem Verbande deutscher Brief- 
taubenliebhabervereine angehört. Andere Tauben- 
besitzer haben ihre Brieftauben bis zum 5. August 1916 
bei der Ortspolizeibehörde anzumelden. 
Diese Brieftauben (§ 1 Abs. 1 Satz 2) werden 
hiermit von seiten des stellv. Generalkommandos, 
das hierzu vom Kriegsministerium ermächtigt ist, 
nach Maßgabe der Bundesratsverordnung vom 
24. Juni 1915 n. F. (Rol. S. 357 und 778) 
beschlagnahmt. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, 
daß rechtsgeschäftliche Verfügungen über die Tauben 
nichtig sind. 
Das Eigentum an den beschlagnahmten Tauben 
kann vom stellv. Generalkommando auf Grund 
der Ermächtigung des Kriegsministeriums auf den 
Militärfiskus übertragen werden. Dieser erlangt 
durch die Übereignung das freie Verfügungsrecht 
über die Tauben:). 
8 2. Zwecks Nachprüfung der Taubenschläge 
wird das stellv. Generalkommando von Zeit zu Zeit 
kurzfristige Taubensperren für Tauben jeder Art 
verhängen. · 
Wenn die Umstände es erfordern, kann auch 
eine dauernde Sperre verhängt werden. 
Während der Sperre dürfen keine Tauben außer- 
halb ihres Schlages sein. 
Tauben, die während der Sperre im Freien betroffen 
werden, können durch die Polizei abgeschossen werden?. 
8 3. Den mit der Nachprüfung der Bestände 
Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu den Schlägen 
zu gewähren und jede verlangte Auskunft zu er- 
teilen. 
1) Vgl. GK V. vom 25. Januar 1917 Nr. 246385.
	        
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