Offentliche Ordnung. 177
1. 8§ 1 der Anordnung erhält folgenden Zusatz:
„In begründeten Ausnahmefällen wird das
stellv. Generalkommando auch nicht zum Verband
deutscher Brieftauben = Liebhabervereine gehörigen
Brieftaubenbesitzern das Halten von Brieftauben
gestatten. Die Brieftauben solcher Besitzer unter-
liegen zwar der Beschlagnahme, werden jedoch nicht
enteignet werden.“
II. Der letzte Absatz des § 2 (Abschießen der
Tauben durch Polizeiorgane) tritt außer Kraft.
III. Hinter 8 4 wird folgender 8§ 4a eingefügt:
8 4a. „Das Abschießen von Tauben ist ver-
boten.“
IV. Der erste Absatz des 8§ 5 erhält folgende
Fassung: « · ·.
„Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in
§ 1 Abs. 1, 8 2 Abs. 3, 88 3, 4 und 4a werden
gemäß Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes mit
Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe
bis zu 1500 4 bestraft."“
München, den 25. Januar 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann. ·
(Nr. 5640.) Bekanntmachung betreffend öffenkliche
Ordnung.
In letzter Zeit nehmen Tanzunterrichtsveranstal-
tungen vielfach den Charakter von Tanzvergnü-
gungen an. ·
Um dem zu steuern, bestimme ich:
1. Die Erteilung von Tanzunterricht ist nur
unter folgenden Bestimmungen gestattet: