Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Offentliche Ordnung. 177 
1. 8§ 1 der Anordnung erhält folgenden Zusatz: 
„In begründeten Ausnahmefällen wird das 
stellv. Generalkommando auch nicht zum Verband 
deutscher Brieftauben = Liebhabervereine gehörigen 
Brieftaubenbesitzern das Halten von Brieftauben 
gestatten. Die Brieftauben solcher Besitzer unter- 
liegen zwar der Beschlagnahme, werden jedoch nicht 
enteignet werden.“ 
II. Der letzte Absatz des § 2 (Abschießen der 
Tauben durch Polizeiorgane) tritt außer Kraft. 
III. Hinter 8 4 wird folgender 8§ 4a eingefügt: 
8 4a. „Das Abschießen von Tauben ist ver- 
boten.“ 
IV. Der erste Absatz des 8§ 5 erhält folgende 
Fassung: « · ·. 
„Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in 
§ 1 Abs. 1, 8 2 Abs. 3, 88 3, 4 und 4a werden 
gemäß Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe 
bis zu 1500 4 bestraft."“ 
München, den 25. Januar 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. · 
(Nr. 5640.) Bekanntmachung betreffend öffenkliche 
Ordnung. 
In letzter Zeit nehmen Tanzunterrichtsveranstal- 
tungen vielfach den Charakter von Tanzvergnü- 
gungen an. · 
Um dem zu steuern, bestimme ich: 
1. Die Erteilung von Tanzunterricht ist nur 
unter folgenden Bestimmungen gestattet: 
 
	        
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