180 Anlegen einer militärischen Uniform.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft.
München, den 21. November 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 150 543.) Bekanntmachung betreffend unbefugtes
Anlegen einer militärischen Uniform.
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes ergeht in Erweiterung der G##.
vom 21. November 1915 Nr. 139269, Verkauf von
Uniformen betreffend, folgende Anordnung:
Das unbefugte Anlegen militärischer Uniformen
oder von Kriegsauszeichnungen, von Orden und
Ehrenzeichen überhaupt, sowie die unberechtigte An-
nahme militärischer Titel wird verboten.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft.
München, den 11. Dezember 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 111920.) Bekanntmachung betreffend unbefugtes
Anlegen einer militärischen Uniform. (St. Anz.
Nr. 155 vom 7. Juli 1916.)
Im Interesse der Sicherheit der militärischen
Institute und ihres ungestörten Betriebes erläßt das
stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps auf
Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustandsgesetzes
nachstehende Anordnung:
8 1. Verboten ist:
1. das unbefugte Tragen der von den militärischen
technischen Instituten zur Kenntlichmachung ihrer
Angestellten und Arbeiter bestimmten Abzeichen,