Anfertigung u. Verkauf v. Stempeln, Siegeln u. Formblättern. 181
2. der unbefugte Gebrauch der von diesen In-
stituten ausgestellten Eintrittsausweise,
3. die Überlassung solcher Abzeichen und Eintritts-
ausweise an Nichtberechtigte, sowie jede vorsätzliche
Preisgabe solcher Abzeichen und Eintrittsausweise,
4. der Gebrauch von Abzeichen, die den vor-
genannten Abzeichen ähnlich sind,
5. die Unterlassung der sofortigen Anzeige über
den Verlust eines solchen Abzeichens oder Eintritts-
ausweises,
6. die Unterlassung der Einlieferung eines vom
bisherigen Inhaber nicht mehr benötigten Abzeichens
oder Eintrittsausweises.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende
Anordnungen werden, soweit nicht die Gesetze eine
schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 A bestraft.
München, den 5. Juli 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 167 373/17. P 3.) Bekanntmachung betreffend
Anferligung und Verkauf von Stempeln, Siegeln
und Formbläktern. (St. Anz. Nr. 15 v. 18.Jan. 1918.)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicher-
heit folgende
Anordnung:
8§ 1. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe wird bestraft