Verbreitung falscher Gerüchte. 185
gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 15. Mail1917
Nr. 38 725 A („K. B. Staatsanzeiger" Nr. 114 vom
17. Mai 1917) außer Wirksamkeit.
München, Würzburg, Nürnberg, den 23. Januar 1918.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 38725 A.) Bekanntmachung betreffend Verbrei-
kung von falschen Gerüchtken. (St. Anz. Nr. 114
vom 17. Mai 1917.)1)2)
Die K. stellv. Generalkommandos I., II., III. Armee-
korps erlassen für Bayern rechts des Rheins auf Grund
Art. 4 Nr. 2 des bayerischen Kriegszustandsgesetzes zur Er-
haltung der öffentlichen Sicherheit nachstehende Anordnung:
1. Wer
unwahre Kriegsnachrichten,
die geeignet sind, die Bevölkerung zu beunruhigen, vor-
sätzlich oder fahrlässig ausstreut oder verbreitet, wird, wenn
nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft
oder auf Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt
werden.
2. Diese Bekanntmachung tritt am 16. Mai 1917 in
Kraft. Mit dem gleichen Tage werden die Verfügungen
des K. stellv. Generalkommandos I. Armeekorps vom
10. November 1914 und des K. stellv. Generalkommandos
III. Armeekorps vom 3. August 1914, betreffend Ausstreuen
und Verbreiten falscher Gerüchte, außer Wirksamkeit gesetzt.
München, Würzburg, Nürnberg, den 15. Mai 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.
1) Aufgehoben durch Bek. vom 23. Jan. 1918. Nr. 10236 P 3.
2) Val. Urteil des Obersten Landesgerichts vom 8. Febr. 1917 Nr. 22/17,
über en Begriff= es Gerüchtes. (Mittgeteilt Jur. Woch. 1917 S. 371 und
D. Jur. Z. 22 S. 758/9).