Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verbreitung falscher Gerüchte. 185 
gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 15. Mail1917 
Nr. 38 725 A („K. B. Staatsanzeiger" Nr. 114 vom 
17. Mai 1917) außer Wirksamkeit. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 23. Januar 1918. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Gebsattel. Könitz. 
(Nr. 38725 A.) Bekanntmachung betreffend Verbrei- 
kung von falschen Gerüchtken. (St. Anz. Nr. 114 
vom 17. Mai 1917.)1)2) 
Die K. stellv. Generalkommandos I., II., III. Armee- 
korps erlassen für Bayern rechts des Rheins auf Grund 
Art. 4 Nr. 2 des bayerischen Kriegszustandsgesetzes zur Er- 
haltung der öffentlichen Sicherheit nachstehende Anordnung: 
1. Wer 
unwahre Kriegsnachrichten, 
die geeignet sind, die Bevölkerung zu beunruhigen, vor- 
sätzlich oder fahrlässig ausstreut oder verbreitet, wird, wenn 
nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft 
oder auf Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt 
werden. 
2. Diese Bekanntmachung tritt am 16. Mai 1917 in 
Kraft. Mit dem gleichen Tage werden die Verfügungen 
des K. stellv. Generalkommandos I. Armeekorps vom 
10. November 1914 und des K. stellv. Generalkommandos 
III. Armeekorps vom 3. August 1914, betreffend Ausstreuen 
und Verbreiten falscher Gerüchte, außer Wirksamkeit gesetzt. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 15. Mai 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Pflaum. Könitz. 
1) Aufgehoben durch Bek. vom 23. Jan. 1918. Nr. 10236 P 3. 
2) Val. Urteil des Obersten Landesgerichts vom 8. Febr. 1917 Nr. 22/17, 
über en Begriff= es Gerüchtes. (Mittgeteilt Jur. Woch. 1917 S. 371 und 
D. Jur. Z. 22 S. 758/9).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.