186 Reklame für Leichenüberführungen aus dem Felde.
(Nr. 235 913.) Anordnung betreffend Verhinderung der
Reklame für Leichenüberführungen aus dem Felde.
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des Korps-
bezirks. «
Bei der weitgehenden Unterstützung, die den
Angehörigen unserer Gefallenen bei der Ausgrabung
der Leichen und ihrer Uberführung bis zur nächsten
Bahnstation seitens der Etappenbehörden zuteil wird,
bedarf es hierzu in den meisten Fällen keiner fremden
Hilfe.
Eine Tätigkeit der Bestattungsinstitute kommt
daher in den Regelfällen nicht mehr in Frage,
andererseits muß verhindert werden, daß durch die
Reklame dieser Institute die Offentlichkeit zur Vor-
nahme von Überführungen angereizt wird.
Die stellv. Generalkommandos I., II., III. Bayer.
Armeekorps erlassen daher auf Grund Art. 4 Nr. 2
KG. im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgende
Anordnung:
Es ist verboten:
1. Aufträge zur Veröffentlichung von Angeboten
zu Leichenüberführungen in Zeitungen und
Zeitschriften zu erteilen und solche Aufträge
anzunehmen.
2. Angehörigen von Gefallenen unaufgefordert
— schriftlich oder mündlich — Angebote zu
Leichenüberführungen zu machen.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 ¼ bestraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 30. Dez. 1916.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.