Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Aushängen von Karten und Plänen. 187 
(Nr. 95016 P 2.) Bekanntmachung betreffend Aus- 
hängen von Karten und Plänen. (St.Anz. Nr. 187 
vom 14. Aug. 1917.) 
Die stellv. Generalkommandos I. und II. Bayer. 
Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 Nr. 2 
des Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der öffent- 
lichen Sicherheit folgende 
Anordnung: 
§ 1. Es ist verboten, an Orten, welche dem 
Publikum zugänglich sind, Karten und Pläne, die 
Stadt-, Eisenbahn-, Hafen= und Fabrikanlagen in 
einem größeren Maßstabe als 1:99000 einschließlich 
darstellen, auszustellen, auszulegen, auszuhängen oder 
anzuschlagen. 
8 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 
1500 4¾ bestraft. 
83. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, Würzburg, den 10. August 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
J. V.: Manz. Gebsattel. 
(Nr. 8633.) Bekanntmachung betreffend impf- 
gegnerische Kundgebungen. 
Deas stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps erläßt hiemit auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des 
Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen 
Sicherheit nachstehende Anordnung: 
1. Die Erteilung von Aufträgen zur Veröffent- 
lichung und Verbreitung von Abhandlungen, Flug- 
schriften, Werbekarten und als Handschrift gedruckten
	        
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