188 Impfgegnerische Kundgebungen. Zigenner.
Erörterungen, in denen gegen die im Heere ange-
wandten Schutzimpfungen Stellung genommen wird,
und die Annahme eines solchen Auftrages ist verboten.
2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende An-
ordnung werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere
Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr,
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 MA bestraft.
München, den 20. Januar 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 117 470.) Bekanntmachung betreffend Zigeuner.
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustands-
gesetzes erläßt das stellv. Generalkommando I. Bayer.
Armeekorps folgende Anordnungen:
1. Zigeuner und nach Zigeunerart umherziehende
Personen dürfen nur einzeln oder in einzelnen
Familien reisen. In Horden zu reisen ist ihnen
verboten. Als Horde gilt die Vereinigung mehrerer
einzelstehender Personen oder mehrerer Familien,
sowie die Vereinigung einzelstehender Personen
mit einer Familie, der sie nicht angehören. Als
Horde gilt auch eine familienähnlich zusammen-
lebende Personengruppe.
2. Zigeuner und nach Zigeunerart umherziehende
Personen dürfen nur an solchen Plätzen im Freien
lagern und ihre Wohnwagen aufstellen, die ihnen
von der Ortspolizeibehörde angewiesen werden.
3. Nach ihrer Ankunft in einem Orte oder in der
Nähe eines Ortes, in dem sie übernachten wollen,
haben sie sich sogleich nach ihrer Ankunft bei der
Ortspolizeibehörde anzumelden und sich über ihre
Person auszuweisen. Falls sie nicht in Gast-