Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

188 Impfgegnerische Kundgebungen. Zigenner. 
Erörterungen, in denen gegen die im Heere ange- 
wandten Schutzimpfungen Stellung genommen wird, 
und die Annahme eines solchen Auftrages ist verboten. 
2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende An- 
ordnung werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere 
Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr, 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder 
mit Geldstrafe bis zu 1500 MA bestraft. 
München, den 20. Januar 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 117 470.) Bekanntmachung betreffend Zigeuner. 
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustands- 
gesetzes erläßt das stellv. Generalkommando I. Bayer. 
Armeekorps folgende Anordnungen: 
1. Zigeuner und nach Zigeunerart umherziehende 
Personen dürfen nur einzeln oder in einzelnen 
Familien reisen. In Horden zu reisen ist ihnen 
verboten. Als Horde gilt die Vereinigung mehrerer 
einzelstehender Personen oder mehrerer Familien, 
sowie die Vereinigung einzelstehender Personen 
mit einer Familie, der sie nicht angehören. Als 
Horde gilt auch eine familienähnlich zusammen- 
lebende Personengruppe. 
2. Zigeuner und nach Zigeunerart umherziehende 
Personen dürfen nur an solchen Plätzen im Freien 
lagern und ihre Wohnwagen aufstellen, die ihnen 
von der Ortspolizeibehörde angewiesen werden. 
3. Nach ihrer Ankunft in einem Orte oder in der 
Nähe eines Ortes, in dem sie übernachten wollen, 
haben sie sich sogleich nach ihrer Ankunft bei der 
Ortspolizeibehörde anzumelden und sich über ihre 
Person auszuweisen. Falls sie nicht in Gast-
	        
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