Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Meldepflicht der Ausländer. 189 
wirtschaften übernachten, haben sie ihre Ausweise 
bei der Ortspolizeibehörde zu hinterlegen. 
4. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre bestraft. 
München, den 26. September 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
Bekanntmachung betreffend Meldepflicht der Aus- 
länder. 
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes über 
den Kriegszustand vom 5. November 1912 bestimmt 
das Kriegsministerium hiermit für das Gebiet des 
Königreichs Bayern: 
§ 1. 
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer — mit 
Ausnahme der Angehörigen der österreichisch- 
ungarischen Monarchie und der türkischen Staats- 
angehörigen 1) — hat sich binnen 24 Stunden nach 
seiner Ankunft am Aufenthaltsorte unter Vorlegung 
seines Passes oder des seine Stelle vertretenden 
behördlichen Ausweises (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 
der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914) 
(Vl. S. 843) bei der Ortspolizeibehörde, in München 
(Rel. S. 521) 
bei der K. Polizeidirektion, persönlich anzumelden. 
Über Tag und Stunde der Anmeldung macht die 
Polizeibehörde auf dem Paß oder dem behördlichen 
Ausweis unter Beidrückung des Amtssiegels einen 
Vermerk. 
82. 
Desgleichen hat jeder Ausländer der im 8 1 
bezeichneten Art, der seinen Aufenthaltsort verläßt, 
1) Vgl. KME. vom 25. Juli 1915 (GK V. Nr. 84126/15).
	        
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