Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Fuhrleistung für Holzabfuhr. 19 
(Nr. 113 335/17. K. I.) Bekanntmachung betreffend 
Fuhrleistung für Holzabfuhr. (St.Anz. Nr. 160 
vom 13. Juli 1917.) 
Die stellv. Generalkommandos I., II., III. Armee- 
korps erlassen hiermit zur Erhaltung der öffentlichen 
Sicherheit auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes nachstehende Anordnung: 
1. Fuhrwerksbesitzer, die mindestens zwei zum 
schweren Zug geeignete Pferde oder Ochsen haben, 
sind verpflichtet, auf Aufforderung des für den Wohn- 
sitz des Fuhrwerkbesitzers zuständigen Bezirksamtes, 
in München und in den anderen kreisunmittel aren 
Städten des Bürgermeister-, für von diesen bezeich- 
nete Behörden, Stellen, Personen und Firmen Holz 
aus benachbarten Wäldern, die nicht unbedingt im 
Amtsbezirk der auffordernden Behörde zu liegen 
brauchen, abzufahren. · 
2. Die Bezirksämter und Bürgermeister setzen 
sich vor Erlaß der Aufforderung mit den ein- 
schlägigen Forstämtern ins Benehmen und erlassen 
die Aufforderung nur dann, wenn das Gespann für 
ander, dringende Zwecke der Landwirtschaft und 
Kriegswirtschaft entbehrlich ist. 
3. Behörden, Stellen, Personen und Firmen, 
für die Fuhren gemäß Ziff. 1 geleistet werden, 
haben dafür eine angemessene, im Streitfall vom 
Bezirksamt (Bürgermeister) festzusetzende Vergütung 
zu zahlen. Hält der Fuhrwerksbesitzer die vom Be- 
zirksamt (Bürgermeister) feirgesetzte Vergütung nicht 
für genügend, so steht es ihm frei, seine höheren 
Ansprüche im ordentlichen Rechtswege geltend zu 
machen. Das Bemurksamt (Bürgermeister) kann seine 
Aufforderung (Ziff. 1) von der vorherigen Hinter- 
legung der von ihm festzusetzenden Vergütung ab- 
hängig machen.
	        
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