Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Aushändigung postlagernder Sendungen. 197 
Die Zeit, für die die Karte gilt, wird in die Ausweis- 
karte eingetragen. 
Bei Erneuerungen sind neue Ausweiskarten auszustellen. 
5. Die Ausweiskarte gilt nicht nur für den Bereich 
des Armeekorps, in dem die ausstellende Polizei— 
behörde ihren Sitz hat, sondern auch im Bereich 
aller Armeekorps des Deutschen Reiches. 
6. Über eine postlagernde Sendung kann ohne 
Vorzeigung der besonderen Ausweiskarte nur insoweit 
verfügt werden, als dadurch die Eigenschaft der 
Sendung als postlagernd nicht berührt wird. Es ist 
demnach bei einer postlagernden Sendung ohne 
Vorzeigung der besonderen Ausweiskarte weder das 
Verlangen nach einer Anderung der Ausfschrift noch 
der Antrag zugelassen, die Sendung in eine bestimmte 
Wohnung zu bestellen. 
7. Die Aushändigung postlagernder Sendungen 
an Militärpersonen, die sich als solche durch ihren 
Militärpaß oder ihr Soldbuch ausweisen können, 
erfolgt nach Vorlage eines nicht übertragbaren 
Scheines, der mit Siegel und Unterschrift des 
betreffenden Truppenteils versehen, aussprechen muß, 
daß Vorzeiger dieses Scheines berechtigt ist, die an 
ihn gerichteten postlagernden Sendungen in Empfang 
zu nehmen. 
Dieser Berechtigungsschein ist, insoweit Angehörige 
von Formationen des Heimatsgebietes in Betracht 
kommen, nur für den Tag der Ausstellung gültig. 
Für die Personen des Heergefolges gelten die 
gleichen Bestimmungen. Der Berechtigungsschein 
wird von dem zuständigen militärischen Vorgesetzten 
ausgestellt, an Stelle des Soldbuches tritt gegebenen- 
falls das Verwendungsbuch. 
München, den 4. Oktober 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
  
 
	        
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