Aushändigung postlagernder Sendungen. 197
Die Zeit, für die die Karte gilt, wird in die Ausweis-
karte eingetragen.
Bei Erneuerungen sind neue Ausweiskarten auszustellen.
5. Die Ausweiskarte gilt nicht nur für den Bereich
des Armeekorps, in dem die ausstellende Polizei—
behörde ihren Sitz hat, sondern auch im Bereich
aller Armeekorps des Deutschen Reiches.
6. Über eine postlagernde Sendung kann ohne
Vorzeigung der besonderen Ausweiskarte nur insoweit
verfügt werden, als dadurch die Eigenschaft der
Sendung als postlagernd nicht berührt wird. Es ist
demnach bei einer postlagernden Sendung ohne
Vorzeigung der besonderen Ausweiskarte weder das
Verlangen nach einer Anderung der Ausfschrift noch
der Antrag zugelassen, die Sendung in eine bestimmte
Wohnung zu bestellen.
7. Die Aushändigung postlagernder Sendungen
an Militärpersonen, die sich als solche durch ihren
Militärpaß oder ihr Soldbuch ausweisen können,
erfolgt nach Vorlage eines nicht übertragbaren
Scheines, der mit Siegel und Unterschrift des
betreffenden Truppenteils versehen, aussprechen muß,
daß Vorzeiger dieses Scheines berechtigt ist, die an
ihn gerichteten postlagernden Sendungen in Empfang
zu nehmen.
Dieser Berechtigungsschein ist, insoweit Angehörige
von Formationen des Heimatsgebietes in Betracht
kommen, nur für den Tag der Ausstellung gültig.
Für die Personen des Heergefolges gelten die
gleichen Bestimmungen. Der Berechtigungsschein
wird von dem zuständigen militärischen Vorgesetzten
ausgestellt, an Stelle des Soldbuches tritt gegebenen-
falls das Verwendungsbuch.
München, den 4. Oktober 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.