202 Ausländische Postwertzeichen und Wohltätigkeltsmarken.
2. sämtliche Verkaufsankündigungen und Meldungen
inländischer Firmen über Postwertzeichen und
Wohltätigkeitsmarken, die
a) vom feindlichen Ausland seit Beginn des
Krieges,
b) vom neutralen Ausland seit dem 26. Februar
1916 ausgegeben worden sind ½.
Gestattet find Meldungen von Neuheiten, wenn
sie keine Preisangaben enthalten und ausschließlich
bezwecken, das Publikum über Neuerscheinungen zu
unterrichten.
II. Der gewerbsmäßige Vertrieb von Post-
wertzeichen und Wohltätigkeitsmarken, die
1. vom feindlichen Ausland seit Beginn des Krieges,
2. vom neutralen Ausland seit dem 26. Februar
1916 ausgegeben worden sind, ist verboten?!).
München, den 11. Oktober 1916.
Der Kommandierende General:
von den Tanmn.
(Nr. 41910 P.) Bekanntmachung über den Verkehr
mit ausländischen Postwertzeichen und Wohl-
täligheitsmarken. (St. Anz. Nr. 106 vom 8. Mai 1917.)
In Ergänzung der GKV. vom 11. Oktober 1916
Nr. 169 544 über den Verkehr mit ausländischen
Postwertzeichen und Wohltätigkeitsmarken („K. B.
Staatsanzeiger“ Nr. 238 vom 13. Oktober 1916)
erläßt das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps auf Grund Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands-
gesetzes folgende
Anordnung:
tabe c bezw. Ziff. 3 eingefügt durch Bekanntmachung vom
b. Man — 491 ör. f. 9