Ausfuhr und Veröffeutlichungen von Stadtplänen. 203
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In Ziff. I, 2 ist hinter Buchstabe b als Buch-
stabe c neu einzufügen:
Jc) von Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der
Türkei sowie dem Großherzogtum Luxemburg
nach dem 16. Januar 1917 ausgegeben worden
sind.
In Ziff. II ist als neue Ziff. 3 einzustellen:
3. von Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei
sowie von dem Großherzogtum Luxemburg nach
dem 16. Januar 1917 ausgegeben worden sind.
München, den 5. Mai 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 229 304.) Bekanntmachung betreffend Ausfuhr
und Veröffenllichung von Stadtplänen. (St.Anz.
Nr. 298 vom 23. Dezember 1916.)
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands-
gesetzes ergeht zur Erhaltung der öffentlichen Sicher-
heit folgende Anordnung:
1. Es ist verboten, Stadtpläne oder Adreßbücher,
die Stadtpläne enthalten, ins Ausland auszuführen
oder in einzelnen Exemplaren ins Ausland mit-
zunehmen.
Das Verbot gilt auch für Stadtpläne oder Adreß-
bücher älteren Datums.
2. Neu entworfene Stadtpläne sind vor ihrem
Erscheinen dem stellv. Generalkommando zur Vor-
prüfung vorzulegen.
3. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Um-
stände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 ./
bestraft.