Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Ausfuhr und Veröffeutlichungen von Stadtplänen. 203 
— 
In Ziff. I, 2 ist hinter Buchstabe b als Buch- 
stabe c neu einzufügen: 
Jc) von Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der 
Türkei sowie dem Großherzogtum Luxemburg 
nach dem 16. Januar 1917 ausgegeben worden 
sind. 
In Ziff. II ist als neue Ziff. 3 einzustellen: 
3. von Österreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei 
sowie von dem Großherzogtum Luxemburg nach 
dem 16. Januar 1917 ausgegeben worden sind. 
München, den 5. Mai 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 229 304.) Bekanntmachung betreffend Ausfuhr 
und Veröffenllichung von Stadtplänen. (St.Anz. 
Nr. 298 vom 23. Dezember 1916.) 
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands- 
gesetzes ergeht zur Erhaltung der öffentlichen Sicher- 
heit folgende Anordnung: 
1. Es ist verboten, Stadtpläne oder Adreßbücher, 
die Stadtpläne enthalten, ins Ausland auszuführen 
oder in einzelnen Exemplaren ins Ausland mit- 
zunehmen. 
Das Verbot gilt auch für Stadtpläne oder Adreß- 
bücher älteren Datums. 
2. Neu entworfene Stadtpläne sind vor ihrem 
Erscheinen dem stellv. Generalkommando zur Vor- 
prüfung vorzulegen. 
3. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Um- 
stände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 ./ 
bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.