Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

204 Verwertung von Patenten im Ausland. 
4. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im K. Bayer. Staatsanzeiger in Kraft 
München, den 21. Dezember 1916. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 197 619a.) Bekanntmachung betreffend Ver- 
werlung von Patenten im Ausland. 
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Bayerischen 
Gesetzes über den Kriegszustand wird hiermit zur 
Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nachstehende 
Anordnung erlassen: 
1. Es ist verboten, Patente oder Musterschutz- 
rechte, die ein Deutscher oder eine deutsche 
Firma im Auslande angemeldet oder erworben 
hat und die einem Ausfuhrverbot unterliegende 
Gegenstände betreffen, unmittelbar oder mittel- 
bar nach oder in dem feindlichen oder neutralen 
Auslande zu veräußern oder dort in anderer 
Weise zu verwerten. 
Das gleiche gilt von Fabrikationsgeheim- 
nissen, soweit es sich um einem Ausfuhrverbot 
unterliegende Gegenstände handelt. 
2. Zuwiderhandlungen sowie Aufforderung und 
Anreizung zu solchen werden, wenn nicht die 
Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit 
Gefängnis bis zu einem Jahr, bei Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geld 
strafe bis zu 1500 .¾ bestraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 5. Nov. 1916. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Pflaum. Könitz.
	        
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