Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

206 Paßersatz. 
3. Paßwesen und Grenzübertrikt. 
(Nr. 90 149 P.) Bekanntmachung betreffend Paß- 
ersaßz. (St. Anz. Nr. 174 a vom 30. Juli 1917.) 
Zu Ziffer 9 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften 
vom 24. Juni 1916 (Röl. S. 601) zu der Ver- 
ordnung betreffend anderweitige Regelung der Paß- 
pflicht vom 21. Juni 1916) (RGBl. S. 599) wird 
für den Bereich des I. Bayer. Armeekorps folgen- 
des angeordnet: 
1. Als Paßersatz für den Grenzübertritt oder 
den Aufenthalt im Reichsgebiet — Ziff. 9 Abs. 2 
der Ausführungsvorschriften zur Paßverordnung — 
wird vom 1. Juli 1917 ab nur noch der Personal= 
ausweis nach dem Muster in der Reichskanzler- 
bekanntmachung vom 24. Juni 1916 auf Seite 600 
des Röl. 1916 ausgestellt. 
2. Die nach Ziff. 9 Abs. 2 der Ausführungs- 
vorschriften zu der Paßverordnung bisher zuge- 
lassenen anderweitigen amtlichen Ausweispapiere 
(Paßersatz) verlieren mit dem 1. September 1917 
ihre Gültigkeit. 
3. Die für ausländische Arbeiter allgemein zu- 
gelassenen von der deutschen Arbeiterzentrale aus- 
gestellten Legitimationskarten behalten dagegen nach 
wie vor ihre Gültigkeit. 
München, den 11. Juli 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann.
	        
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