208 Bestrafung v. Zuwiderhandlungen gegen die Paßvorschriften.
für einen anderen ausgestellten Urkunde, als ob sie
für ihn ausgestellt wäre, Gebrauch macht.
7. Wer eine zum Ausweis seiner Person für
den Aufenthalt im Reichsgebiet oder für den Über—
tritt über die Reichsgrenze bestimmte Urkunde einem
anderen zum Gebrauch überläßt.
8. Wer wissentlich zur Erlangung oder Ver—
schaffung von Urkunden, die zum Ausweis einer
Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder
für den Übertritt über die Reichsgrenze bestimmt
sind, von Sichtvermerken oder von sonstigen Ein—
trägen in diese Urkunden unwahre Angaben macht
oder unrichtige oder irreführende Ausweise und Belege
vorlegt oder wer wissentlich von einer auf diese Weise
erlangten oder verschafften Urkunde Gebrauch macht.
9. Wer es unternimmt, eine der in Nr. 1 bis 8
bezeichneten Handlungen zu begehen, oder wer zu
einer solchen Handlung wissentlich durch Rat oder
Tat Hilfe leistet, anstiftet oder auffordert.
10. Ein Ausländer, welcher der ihm durch 8 2
der Verordnung, betreffend anderweite AieIns
der Paßpflicht, vom 21. Juni 1916 (RGBl. S. 599)
auferlegten Verpflichtung, durch einen Paß oder
ein anderes, nach Maßgabe der 88 3 oder 4 der
bezeichneten Verordnung vom Reichskanzler oder
von einem Militärbefehlshaber zugelassenes Aus-
weispapier über seine Person sich auszuweisen,
innerhalb der ihm von einer Polizei= oder Militär-
behörde bestimmten Frist nicht nachkommt.
Die vorstehende Anordnung tritt mit ihrer Ver-
öffentlichung in der „Bayer. Staatszeitung“ („K. B.
Staatsanzeiger'") in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 24. Juli 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.