Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

208 Bestrafung v. Zuwiderhandlungen gegen die Paßvorschriften. 
für einen anderen ausgestellten Urkunde, als ob sie 
für ihn ausgestellt wäre, Gebrauch macht. 
7. Wer eine zum Ausweis seiner Person für 
den Aufenthalt im Reichsgebiet oder für den Über— 
tritt über die Reichsgrenze bestimmte Urkunde einem 
anderen zum Gebrauch überläßt. 
8. Wer wissentlich zur Erlangung oder Ver— 
schaffung von Urkunden, die zum Ausweis einer 
Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder 
für den Übertritt über die Reichsgrenze bestimmt 
sind, von Sichtvermerken oder von sonstigen Ein— 
trägen in diese Urkunden unwahre Angaben macht 
oder unrichtige oder irreführende Ausweise und Belege 
vorlegt oder wer wissentlich von einer auf diese Weise 
erlangten oder verschafften Urkunde Gebrauch macht. 
9. Wer es unternimmt, eine der in Nr. 1 bis 8 
bezeichneten Handlungen zu begehen, oder wer zu 
einer solchen Handlung wissentlich durch Rat oder 
Tat Hilfe leistet, anstiftet oder auffordert. 
10. Ein Ausländer, welcher der ihm durch 8 2 
der Verordnung, betreffend anderweite AieIns 
der Paßpflicht, vom 21. Juni 1916 (RGBl. S. 599) 
auferlegten Verpflichtung, durch einen Paß oder 
ein anderes, nach Maßgabe der 88 3 oder 4 der 
bezeichneten Verordnung vom Reichskanzler oder 
von einem Militärbefehlshaber zugelassenes Aus- 
weispapier über seine Person sich auszuweisen, 
innerhalb der ihm von einer Polizei= oder Militär- 
behörde bestimmten Frist nicht nachkommt. 
Die vorstehende Anordnung tritt mit ihrer Ver- 
öffentlichung in der „Bayer. Staatszeitung“ („K. B. 
Staatsanzeiger'") in Kraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 24. Juli 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Gebsattel. Könitz. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.