Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Briefschmuggel. 209 
(Nr. 77788b.) Bekanntmachung betreffend die über 
die Reichsgrenze 1) mitzunehmenden Schriften und 
Drucksachen und Briefschmuggelverbof. 
1. Reisende dürfen grundsätzlich keinerlei 
Schriften oder Drucksachen? mit über die 
Reichsgrenze nehmen. 
! Unter Reichsgrenze ist die verfassungsmäßig festgesetzte Grenze des 
Deutschen Reiches zu verstehen. 
")Diernnter fallen: Schriften und Drrucksachen jeder Art, schriftliche 
Aufzeichnungen. Briefe, Bücher, Zeitungen, Geschäftspaptere, Karten, Pläne, 
Zeichnungen technischer Art, Geländeabbildungen, Films oder sonstige bild- 
liche Wiedergabe von Gegenständen. 
Pressenotiz. Das stellvertretende Generalkommando I. Bayertschen 
Armcekorps hat für seinen Korpsbezirk hinsichtlich des Briefschmuggel- 
verbots und hinsichtlich der Verbringung von Schriften und Drucksachen 
über die Reichsgrenze — mit den anderen deutschen Korpsbezirken gleich- 
lautende — neue Bestimmungen erlassen, welche für die weitesten Kreise, 
namentlich für das reisende Publikum und die Bewohner der Grenzbezirke 
von Wichtigkeit sind, da Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen recht 
Unangenehme Folgen nach sich ziehen können. 
1. Briese, Postkarten und sonstige Aufzeichnungen, die Mitteilungen an 
einen anderen enthalten, sind bei Vermeidung strenger Strafe auf den 
1 ordentkichen Postweg zu leiten. 
2. Reisende, die die Reichsgreuze überschreiten, sind bei Vermeidung 
strenger Strafe verpflichtet, alle Schriften und Drucksachen, die sie mit 
sich führen oder in ihrem Gepäcke befördern (hierunter fallen Schriften 
und Drucksachen jeder Art, schriftliche Aufzeichnungen, Briefe. Bücher, 
Beitungen, Geschäftspapiere, Karten, Plänc, Zeichnungen technischer 
Art. Geländeabbildungen, Films oder sonstige bildliche Wiedergabe 
von Gegenständen) an den Grenzstellen den kontrollierenden Grenz- 
schutzorganen vorzulegen, desgleichen etwaige Umschläge, Pakete, 
Koffer, worin solche Schriften usw. amtlich verschlossen sind. 
3. Reisende dürfn grundsätzlich keinerlet Schriften und 
Drucksachen mit über die Reichsgrenze nehmen. 
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn · 
a) Prepentnahme zur Erfüllung des Retsezwecks unbedingt er- 
orderli "„ 
b) sie auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt sind 
un 
) sie vor der Grenzüberschreitung amtlich geprüft werden. 
4. Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten an der Gen- 
übergangsstelle ist es geboten, daß der Reisende die nach 3 mit- 
zunehmenden Schriften und Drucksadben vor dem Aniritt der 
Reise amtlich prüfen und einsiegeln läßt. « 
Zu diesem Zwecke wendet er sich im Inland mündlich oder 
schriftlich an eine militärische Postüberwachungsstelle oder 
eine vom stellvertretenden Generalkommando dazu bestimmte andere 
Dienstesstelle, die Esentlic bekanntgegeben werden. (BZurzeit ist 
als allgemeine Prüfungsstelle für den ganzen Bezirk des I. Bayer. 
Armeekorps „die milttärische Uberwachungsstelle beim Bahnpost- 
amte 1 München“ bestmmt. „Die niilttärische Prüfungsstelle beim 
Postamte 1 München und die militärische Prüfungsstelle beim Post- 
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