Briefschmuggel. 209
(Nr. 77788b.) Bekanntmachung betreffend die über
die Reichsgrenze 1) mitzunehmenden Schriften und
Drucksachen und Briefschmuggelverbof.
1. Reisende dürfen grundsätzlich keinerlei
Schriften oder Drucksachen? mit über die
Reichsgrenze nehmen.
! Unter Reichsgrenze ist die verfassungsmäßig festgesetzte Grenze des
Deutschen Reiches zu verstehen.
")Diernnter fallen: Schriften und Drrucksachen jeder Art, schriftliche
Aufzeichnungen. Briefe, Bücher, Zeitungen, Geschäftspaptere, Karten, Pläne,
Zeichnungen technischer Art, Geländeabbildungen, Films oder sonstige bild-
liche Wiedergabe von Gegenständen.
Pressenotiz. Das stellvertretende Generalkommando I. Bayertschen
Armcekorps hat für seinen Korpsbezirk hinsichtlich des Briefschmuggel-
verbots und hinsichtlich der Verbringung von Schriften und Drucksachen
über die Reichsgrenze — mit den anderen deutschen Korpsbezirken gleich-
lautende — neue Bestimmungen erlassen, welche für die weitesten Kreise,
namentlich für das reisende Publikum und die Bewohner der Grenzbezirke
von Wichtigkeit sind, da Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen recht
Unangenehme Folgen nach sich ziehen können.
1. Briese, Postkarten und sonstige Aufzeichnungen, die Mitteilungen an
einen anderen enthalten, sind bei Vermeidung strenger Strafe auf den
1 ordentkichen Postweg zu leiten.
2. Reisende, die die Reichsgreuze überschreiten, sind bei Vermeidung
strenger Strafe verpflichtet, alle Schriften und Drucksachen, die sie mit
sich führen oder in ihrem Gepäcke befördern (hierunter fallen Schriften
und Drucksachen jeder Art, schriftliche Aufzeichnungen, Briefe. Bücher,
Beitungen, Geschäftspapiere, Karten, Plänc, Zeichnungen technischer
Art. Geländeabbildungen, Films oder sonstige bildliche Wiedergabe
von Gegenständen) an den Grenzstellen den kontrollierenden Grenz-
schutzorganen vorzulegen, desgleichen etwaige Umschläge, Pakete,
Koffer, worin solche Schriften usw. amtlich verschlossen sind.
3. Reisende dürfn grundsätzlich keinerlet Schriften und
Drucksachen mit über die Reichsgrenze nehmen.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ·
a) Prepentnahme zur Erfüllung des Retsezwecks unbedingt er-
orderli "„
b) sie auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt sind
un
) sie vor der Grenzüberschreitung amtlich geprüft werden.
4. Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten an der Gen-
übergangsstelle ist es geboten, daß der Reisende die nach 3 mit-
zunehmenden Schriften und Drucksadben vor dem Aniritt der
Reise amtlich prüfen und einsiegeln läßt. «
Zu diesem Zwecke wendet er sich im Inland mündlich oder
schriftlich an eine militärische Postüberwachungsstelle oder
eine vom stellvertretenden Generalkommando dazu bestimmte andere
Dienstesstelle, die Esentlic bekanntgegeben werden. (BZurzeit ist
als allgemeine Prüfungsstelle für den ganzen Bezirk des I. Bayer.
Armeekorps „die milttärische Uberwachungsstelle beim Bahnpost-
amte 1 München“ bestmmt. „Die niilttärische Prüfungsstelle beim
Postamte 1 München und die militärische Prüfungsstelle beim Post-
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