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Heidel= und Preißelbeerernte 1917. 21
noch nicht erfüllt sind, dürfen nicht mehr erfüllt
werden. Dies gilt nicht für den Verkauf von
Schrotmühlen an Händler zum Weiterverkauf und
nach dem Ausland. Als Ausland gilt auch das
besetzte Gebiet.
Ersatzteile für Schrotmühlen dürfen nur an
Besitzer von Schrotmühlen und nur dann abgegeben
werden, wenn dem Veräußerer eine ortspolizeiliche
Bescheinigung darüber ausgehändigt wird, daß es
sich um Lieferung von Ersatzteilen für bereits vor-
handene Mühlen handelt.
IV. Unternehmer von Mühlen und sonstigen
Vorrichtungen der in Ziff. II bezeichneten Art dürfen
den Gewerbebetrieb nicht ohne distriktspolizeiliche
Erlaubnis aufnehmen.
V. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekannt-
machung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr
bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann
auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu eintausend-
fünfhundert Mark erkannt werden.
VI. Vorstehende Anordnungen treten am 24. Ok-
tober 1917 in Kraft. · ·
München, Würzburg, Nürnberg, den 22.0kt. 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 71276.) Bekanntmachung betreffend Heidel-
und Preißelbeerernte 1917. (St. Anz. Nr. 148
vom 29. Juni 1917.)
Die stellv. Generalkommandos I., II., III. Bayer.
Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 Nr. 2
des Kriegszustandsgesetzes nachstehende