Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Briefschmuggel. 211 
b) wenn sie auf das unbedingtnotwendige 
Maß beschränkt sind und 
e) vor der Grenzüberschreitung amtlich ge- 
prüft werden. 
4. Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten 
an der Grenzübergangsstelle ist es ge- 
boten, daß der Reisende die nach 3 mitzuneh- 
menden Schriften und Drucksachen vor dem 
Antritt der Reise amtlich prüfen und 
einsiegeln läßt. 
Zu diesem Zwecke wendet er sich im Inland 
mündlich oder schriftlich an 
eine militärische Postüberwachungs- 
stelle oder eine vom stellvertretenden General= 
kommando dazu bestimmte andere Dienststelle. 
Diese Dienststellen sind öffentlich bekannt- 
gegeben 
5. Der Reisende kann nur dann erwarten, daß die 
Mitnahme der Schriften usw. keinen weiteren 
Schwierigkeiten an der Grenze begegnet, wenn 
Siegel und Hülle gänzlich unbeschä- 
digt# sind. 
München, den 20. Mai 1916. 
(Nr. 77 788.) Bekanntmachung betreffend Behandlung 
der über die Peichsgrenze mitzunehmenden 
Schriften, Druchsachen und Briefschmuggelverbok. 
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des bayerischen 
Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 
1912, 6. August 1914, 4. Dezember 1915 und 8§ 8 
der gemeinsamen Ministerialbekanntmachung vom 
13. März 1913, Vollzugsvorschrift zu dem Gesetz 
über den Kriegszustand betreffend, erläßt das stellv. 
Generalkommando I. bayer. Armeekorps unter 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.