Briefschmuggel. 211
b) wenn sie auf das unbedingtnotwendige
Maß beschränkt sind und
e) vor der Grenzüberschreitung amtlich ge-
prüft werden.
4. Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten
an der Grenzübergangsstelle ist es ge-
boten, daß der Reisende die nach 3 mitzuneh-
menden Schriften und Drucksachen vor dem
Antritt der Reise amtlich prüfen und
einsiegeln läßt.
Zu diesem Zwecke wendet er sich im Inland
mündlich oder schriftlich an
eine militärische Postüberwachungs-
stelle oder eine vom stellvertretenden General=
kommando dazu bestimmte andere Dienststelle.
Diese Dienststellen sind öffentlich bekannt-
gegeben
5. Der Reisende kann nur dann erwarten, daß die
Mitnahme der Schriften usw. keinen weiteren
Schwierigkeiten an der Grenze begegnet, wenn
Siegel und Hülle gänzlich unbeschä-
digt# sind.
München, den 20. Mai 1916.
(Nr. 77 788.) Bekanntmachung betreffend Behandlung
der über die Peichsgrenze mitzunehmenden
Schriften, Druchsachen und Briefschmuggelverbok.
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des bayerischen
Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November
1912, 6. August 1914, 4. Dezember 1915 und 8§ 8
der gemeinsamen Ministerialbekanntmachung vom
13. März 1913, Vollzugsvorschrift zu dem Gesetz
über den Kriegszustand betreffend, erläßt das stellv.
Generalkommando I. bayer. Armeekorps unter