214 Kleinen Grenzverkehr.
82.
Kinder bedürfen bis zur Entlassung aus der
Werktagsschule im kleinen Grenzverkehr keines Grenz-
scheines, wenn sie in Begleitung von mit Grenzschein
versehenen erwachsenen Angehörigen, Vormündern,
Pflegern oder sonstigen Aufsichtspersoneen (Arbeit-
geber oder deren Stellvertreter, Geistliche, Lehrer
usw.) die Grenze überschreiten.
83.
Die baherischen Grenzscheine haben zu enthalten:
eine genaue Personalbeschreibung des Inhabers,
dessen eigenhändige Unterschrift, die Gemeinde, in
welche der Grenzübertritt erfolgt, die Gültigkeits—
dauer des Grenzscheines sowie die Beglaubigung
durch die ausstellende Behörde. Die Ausstellung
der Grenzscheine erfolgt gebührenfrei im Falle des
§ 1 Abs I durch die Distriktsverwaltungsbehörde.
Die österreichischen Grenzscheine müssen den von
den österreichischen Behörden jeweils festgesetzten
Anforderungen entsprechen.
v 84.
Wer einen Grenzschein falsch anfertigt, verfälscht,
wissentlich von einem falschen oder verfälschten Grenz-
schein Gebrauch macht, einen Grenzschein einem
anderen zum Zwecke des Grenzübertritts überläßt,
von einem Grenzschein, der für einen anderen aus-
gestellt ist, beim Grenzübertritt Gebrauch macht,
den Bezirk der Gemeinde, nach der der Grenzschein
ausgestellt ist, übertritt oder die zur Ausstellung
der Grenzscheine zuständigen Behörden durch un-
wahre Angaben zur Grenzscheinausstellung bestimmt,
wird, wenn die Gesetze nicht eine schwerere Strafe
androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.