Greuzübertritt. 215
Liegen mildernde Umstände vor, so kann auf Haft
oder Geldstrafe bis zu 1500 M erkannt werden.
85.
Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1916 in Kraft.
Von diesem Tage an verlieren die bisher ausgestellten
Grenzscheine ihre Gültigkeit.
München, den 7. April 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 112023 P2.) Bekanntmachung betreffend Grenz-
übertritt. (St. Anz. Nr. 233 vom 7. Oktober 1917.)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des
KZG. folgende
Anordnung:
1. Der Grenzübertritt auf dem Landwege in
den Grenzaufsichtsbezirken Reutin und Scheidegg
(d. i. die Landstrecke zwischen dem Bodenseeufer und
der politischen Gemeinde Aach, BA. Sonthofen
einschl.) ist nach und von Osterreich nur über fol—
gende Kontrollstellen gestattet: Zech, Rickenbach,
Hangnach, Lochersteg, Sigmarszell, Gmündmühle,
Weienried, Neuhaus, Schweinhöf und Aach.
2. Zuwiderhanldungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu.
1500 “ bestraft.
3. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft; im
gleichen Zeitpunkt tritt die GK V. vom 7. Juni 1915.
Nr. 56 060 außer Wirksamkeit.
München, den 5. Oktober 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.