Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

216 Verkehr auf der Wasserstraße der Donau. 
(Nr. 46306 P.) Anordnung betreffend Verkehr auf 
der Wasserstraße der Donau; hier Ausweise für 
den Grenzübertritt der Angestellken der Schiff- 
fahrtsgesellschaften. Fuen- Nr. 102 vom 3. Mai 
1917. 
Auf Grund des § 4 der Kaiserl. Verordnung, 
betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht vom 
21. Juni 1916, des Art. 4 Nr. 2 des bayerischen 
Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. Nov. 1912, 
6. August 1914, 4. Dezember 1915 und der K. Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1914, den Ubergang der 
vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden be- 
treffend, wird für den Verkehr auf der Wasserstraße 
der Donau folgendes bestimmt: 
1. Die bayerisch-österreichische Grenze darf auf 
dem Wasserwege der Donau nur mit gültigem Aus- 
weise (Paß oder anderweitig zugelassenem Ausweis) 
an der Grenzübergangsstelle Passau-Hafen über- 
schritten werden. " 
2. Angestellte von Schiffahrtsgesellschaften und 
ihre auf den Schiffen wohnenden nächsten Ange- 
hörigen können die Vergünstigung erlangen, zu 
wiederholter (Berg= und Tal-) Fahrt über die bayerisch- 
österreichische Grenze zugelassen zu werden, ohne 
daß sie jedesmal eines Sichtvermerkes (Visa) auf 
ihrem Ausweise bedürfen. 
3. Dem ständigen Personale (das sind Beamte 
der Haupt= und Zweigniederlassungen, Kapitäne, 
Schiffsmanipulanten, Maschinisten, Lotsen und 
Steuerleute, soferne sie mit längerem Dienstvertrage 
angestellt sind) des bayerischen Lloyd, Schiffahrts- 
gesellschaft in Regensburg, der Ersten k. und k. priv. 
Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft in Wien, der Süd- 
deutschen Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft in Wien, 
der K. ung. Fluß= und Seeschiffahrts-Aktiengesell-
	        
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