216 Verkehr auf der Wasserstraße der Donau.
(Nr. 46306 P.) Anordnung betreffend Verkehr auf
der Wasserstraße der Donau; hier Ausweise für
den Grenzübertritt der Angestellken der Schiff-
fahrtsgesellschaften. Fuen- Nr. 102 vom 3. Mai
1917.
Auf Grund des § 4 der Kaiserl. Verordnung,
betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht vom
21. Juni 1916, des Art. 4 Nr. 2 des bayerischen
Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. Nov. 1912,
6. August 1914, 4. Dezember 1915 und der K. Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914, den Ubergang der
vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden be-
treffend, wird für den Verkehr auf der Wasserstraße
der Donau folgendes bestimmt:
1. Die bayerisch-österreichische Grenze darf auf
dem Wasserwege der Donau nur mit gültigem Aus-
weise (Paß oder anderweitig zugelassenem Ausweis)
an der Grenzübergangsstelle Passau-Hafen über-
schritten werden. "
2. Angestellte von Schiffahrtsgesellschaften und
ihre auf den Schiffen wohnenden nächsten Ange-
hörigen können die Vergünstigung erlangen, zu
wiederholter (Berg= und Tal-) Fahrt über die bayerisch-
österreichische Grenze zugelassen zu werden, ohne
daß sie jedesmal eines Sichtvermerkes (Visa) auf
ihrem Ausweise bedürfen.
3. Dem ständigen Personale (das sind Beamte
der Haupt= und Zweigniederlassungen, Kapitäne,
Schiffsmanipulanten, Maschinisten, Lotsen und
Steuerleute, soferne sie mit längerem Dienstvertrage
angestellt sind) des bayerischen Lloyd, Schiffahrts-
gesellschaft in Regensburg, der Ersten k. und k. priv.
Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft in Wien, der Süd-
deutschen Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft in Wien,
der K. ung. Fluß= und Seeschiffahrts-Aktiengesell-