22 Sicherung der Honigernte.
Anordnung:
1. Das Einsammeln von Heidel= und Preißel-
beeren auch für den eigenen Verbrauch vor Beginn
der Ernte ist verboten. Die Distriktsverwaltungs-
behörden werden den Beginn der Errnte festsetzen
und in geeigneter Weise bekanntgeben.
2. Beim Pflücken und Einsammeln von Preißel-
beeren ist die Verwendung von Kämmen und
Riffeln verboten.
3. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 #
bestraft.
4. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. So-
weit frühere Bekanntmachungen teilweise den gleichen
Gegenstand regelten, werden sie durch vorstehende
Anordnung ersetzt.
München, Würzburg, Nürnberg, den 20. Juni 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 30278 P.) Bekanntmachung betreffend Sicherung
der Honigernte. (St. Anz. Nr. 71 vom 25. März 1917.)
Die stellv. Generalkommandos I. und III. Bayer.
Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 Nr. 2
des Kriegszustandsgesetzes zur Sicherung der Honig-
ernte folgende
Anordnung:
§ 1. Das gewerbsmäßige Sammeln und Feil-
bieten der männlichen Blütenzweige der Weiden
(sog. Palmkätzchen oder Weidenkätzchen) sowie das
Verarbeiten solcher Zweige zu Kränzen ist verboten.