Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr auf der Wasserstraße der Donau. 223 
den in dieser Verordnung genannten Dienststellen 
sowie den Polizeibehörden und den zuständigen 
Polizeibeamten, ferner zur Ausstellung der Lohn- 
bücher den zuständigen Organen der Schiffahrts- 
unternehmungen zur Eintragung in die Schiffsliste 
den Führer der Liste über ihre Person und ihre 
sonstigen persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre 
Staatsangehörigkeit, früheren Aufenthaltund bisherige 
Beschäftigung wahrheitsgemäße Angaben zu machen. 
13. Pässe, Paßersatz, Lohnbücher und andere 
Ausweispapiere sowie Schiffslisten sind den in dieser 
Verordnung genannten Dienststellen sowie den 
Polizeibehörden und zuständigen Polizeibeamten auf 
Erfordern vorzulegen. 
14. Deutsche, die im Reichsgebiet Wohnsitz oder 
dauernden Aufenthalt haben, müssen sich, wenn sie 
andere Orte als die nach Ziff. 6 zugelassenen be- 
suchen wollen, bei der Hafenbehörde (Ziff. 16) unter 
Angabe von Reiseziel und zweck abmelden, bei der 
Polizeibehörde des Zielortes an= und abmelden und 
nach Beendigung der Reise bei der Hafenbehörde 
zurückmelden. 
Deutsche, die im Auslande, und Ausländer, die 
im Reichsgebiet Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt 
haben, bedürfen zum Besuche anderer als der nach 
Ziff. 6 zugelassenen Orte einer schriftlichen Erlaub- 
nis der Hafenbehörde (Erlaubnisschein). Die Er- 
laubnis wird aus besonderen, näher darzulegenden 
Gründen und nur für bestimmte Zeit und bestimmte 
Orte erteilt. Solche Beurlaubte haben sich bei der 
Polizeibehörde der Zielorte an- und abzumelden 
und nach Beendigung der Reise bei der Hafenbehörde 
zurückzumelden. 
Sämtliche Meldungen müssen persönlich erfolgen 
und von der zuständigen Dienststelle auf dem Passe
	        
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