224 Verkehr auf der Wasserstraße der Donau.
(Paßersatz), den der Inhaber mit sich führen muß
und der ihm zu diesem Zwecke ausnahmsweise von
dem Dampferkapitän ausgehändigt werden darf,
amtlich bescheinigt werden. Bei der Rückmeldung
ist in den Fällen des Abs. 2 der Urlaubsschein
zurückzugeben.
Andere Paß-(Paßersatz-) Inhaber erhalten grund-
sätzlich keine solche Erlaubnis; nur in Fällen be-
sonderer Dringlichkeit kann das stellv. General-
kommando eine Ausnahme zulassen.
15. Unter Hafenhehörde ist die für die Liege-
stellen des Schiffes örtlich zuständige Hafenbehörde
zu verstehen.
Als Hafenbehörde im Sinne vorstehender Be-
stimmungen werden bis auf weiteres für Passau die
militärische Hafentontrollstelle Passau, für Vilshofen
das K. Bezirksamt Vilshofen, für Deggendorf der
Stadtmagistrat Deggendorf, für Straubing der
Stadtmagistrat Straubing, für Regensburg der
Stadtmagistrat Regensburg bestimmt.
16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift in
Ziff. 1, 6 Abs. 2, 7, Abs. 1 und 2, 8, 11, Abs.
1 bis 3, 12, 13, 14, Abs. 1 bis 3 werden, wenn
nicht nach anderen Strafvorschriften eine höhere
Strafe verwirkt ist, auf Grund des Art. 4 Abs. 2
des Kriegszustandsgesetzes mit Gefängnis bis zu einem
Jahre, bei Vorhandensein mildernder Umstände mit
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 .4 bestraft.
Außerdem haben Zuwiderhandelnde die Ein-
ziehung des Paßersatzes, Zurückziehung des Dauer-
sichtvermerks, Verweigerung des Grenzübertrittes
oder Zurückschaffung über die Grenze, unter Um-
ständen sofortige Festnahme zu gewärtigen.
Schiffahrtsunternehmungen, welche für die genaue
Einhaltung der ihnen und ihrem Personale nach