Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

224 Verkehr auf der Wasserstraße der Donau. 
(Paßersatz), den der Inhaber mit sich führen muß 
und der ihm zu diesem Zwecke ausnahmsweise von 
dem Dampferkapitän ausgehändigt werden darf, 
amtlich bescheinigt werden. Bei der Rückmeldung 
ist in den Fällen des Abs. 2 der Urlaubsschein 
zurückzugeben. 
Andere Paß-(Paßersatz-) Inhaber erhalten grund- 
sätzlich keine solche Erlaubnis; nur in Fällen be- 
sonderer Dringlichkeit kann das stellv. General- 
kommando eine Ausnahme zulassen. 
15. Unter Hafenhehörde ist die für die Liege- 
stellen des Schiffes örtlich zuständige Hafenbehörde 
zu verstehen. 
Als Hafenbehörde im Sinne vorstehender Be- 
stimmungen werden bis auf weiteres für Passau die 
militärische Hafentontrollstelle Passau, für Vilshofen 
das K. Bezirksamt Vilshofen, für Deggendorf der 
Stadtmagistrat Deggendorf, für Straubing der 
Stadtmagistrat Straubing, für Regensburg der 
Stadtmagistrat Regensburg bestimmt. 
16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift in 
Ziff. 1, 6 Abs. 2, 7, Abs. 1 und 2, 8, 11, Abs. 
1 bis 3, 12, 13, 14, Abs. 1 bis 3 werden, wenn 
nicht nach anderen Strafvorschriften eine höhere 
Strafe verwirkt ist, auf Grund des Art. 4 Abs. 2 
des Kriegszustandsgesetzes mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre, bei Vorhandensein mildernder Umstände mit 
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 .4 bestraft. 
Außerdem haben Zuwiderhandelnde die Ein- 
ziehung des Paßersatzes, Zurückziehung des Dauer- 
sichtvermerks, Verweigerung des Grenzübertrittes 
oder Zurückschaffung über die Grenze, unter Um- 
ständen sofortige Festnahme zu gewärtigen. 
Schiffahrtsunternehmungen, welche für die genaue 
Einhaltung der ihnen und ihrem Personale nach 
 
	        
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