Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

226 Verkehr auf dem Bodensee. 
(Nr. 76066 P.) Bekanntmachung betreffend Verkehr 
auf dem Bodensee. (St. Anz. Nr. 168 vom 
22. Juli 1917.).) 
Auf Grund des Artk. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes 
erläßt das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps 
für den Verkehr auf dem Bodensee nachstehende 
Anordnung: 
§ 1. Das Kahnfahren und Segeln auf dem Bodensee 
unterliegt folgenden Beschränkungen: 
a) örtlich: Das Segeln ist nur im „Kleinen See“ 
gestattet. Das Kahnfahren ist gestattet im „Kleinen See"“, 
ferner auf der Fläche des Bodensees, die begrenzt wird 
von der Uferlinie, beginnend bei der bayerisch-württem- 
bergischen Landesgrenze im Gemeindebezirke Nonnenhorn 
bis zum Eisenbahndamm bei Lindau, von dem Eisen- 
bahndamm, von dem Ufer der Stadt Lindau, vom Ende 
des Eisenbahndamms westlich bis zum Pulverturm und 
von hier aus von einer Linie im Wasser, die die zur Be- 
zeichnung der Untiefen eingeschlagenen Pfähle mit 
großen weißen Zahlen im roten Felde (innere 
Pfahlreihe) bis zurück zur Landesgrenze im Gemeindebe- 
zirke Nonnenhorn bezeichnen. 
b) zeitlich: Das Segeln und Kahnfahren ist gestattet: 
im Jannar von 9 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags 
Februar 8 5 
I— 
7 April ½ 7 ½ 7 ½ 7 %½ ½ 
7*# Mai 7*t 6 - ### 7 9 7r 30 * 
» Juni „ 6 „ 7% „ 9 „ 30 7% 
* Juli r* 6 7° * ##t 9 ·# + 
7# August 7r 7 7 77 * 9 7 ### 
*# Sepiember * 7 7 *# 4## 7 *# 7# 
7 Oktober 7* 7 r*n ’r 77 5 7 7 
„ November „ 8 „ « »4» » 
,,Dezember»9,, 4 
§ 2. Das Fahren mit Motorbooten mit Ausnahme 
der Lastmotorschiffe ist auf allen Teilen des Sees verboten. 
§ 3. Die Distriktsverwaltungsbehörde stellt für jedes 
Boot einen Ausweis nach beiliegendem Muster aus. Dieser 
Ausweis ist bei allen Fahrten mitzuführen. 
§ 4. Auf die berufsmäßige Ausübung der Fischerei 
fünden die §§ 1 bis 3 keine Anwendung. Die Boote der 
1) Aufgehoben durch Bek. vom 10. November 1917, Nr. 140 413 F.
	        
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