226 Verkehr auf dem Bodensee.
(Nr. 76066 P.) Bekanntmachung betreffend Verkehr
auf dem Bodensee. (St. Anz. Nr. 168 vom
22. Juli 1917.).)
Auf Grund des Artk. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes
erläßt das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps
für den Verkehr auf dem Bodensee nachstehende
Anordnung:
§ 1. Das Kahnfahren und Segeln auf dem Bodensee
unterliegt folgenden Beschränkungen:
a) örtlich: Das Segeln ist nur im „Kleinen See“
gestattet. Das Kahnfahren ist gestattet im „Kleinen See"“,
ferner auf der Fläche des Bodensees, die begrenzt wird
von der Uferlinie, beginnend bei der bayerisch-württem-
bergischen Landesgrenze im Gemeindebezirke Nonnenhorn
bis zum Eisenbahndamm bei Lindau, von dem Eisen-
bahndamm, von dem Ufer der Stadt Lindau, vom Ende
des Eisenbahndamms westlich bis zum Pulverturm und
von hier aus von einer Linie im Wasser, die die zur Be-
zeichnung der Untiefen eingeschlagenen Pfähle mit
großen weißen Zahlen im roten Felde (innere
Pfahlreihe) bis zurück zur Landesgrenze im Gemeindebe-
zirke Nonnenhorn bezeichnen.
b) zeitlich: Das Segeln und Kahnfahren ist gestattet:
im Jannar von 9 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags
Februar 8 5
I—
7 April ½ 7 ½ 7 ½ 7 %½ ½
7*# Mai 7*t 6 - ### 7 9 7r 30 *
» Juni „ 6 „ 7% „ 9 „ 30 7%
* Juli r* 6 7° * ##t 9 ·# +
7# August 7r 7 7 77 * 9 7 ###
*# Sepiember * 7 7 *# 4## 7 *# 7#
7 Oktober 7* 7 r*n ’r 77 5 7 7
„ November „ 8 „ « »4» »
,,Dezember»9,, 4
§ 2. Das Fahren mit Motorbooten mit Ausnahme
der Lastmotorschiffe ist auf allen Teilen des Sees verboten.
§ 3. Die Distriktsverwaltungsbehörde stellt für jedes
Boot einen Ausweis nach beiliegendem Muster aus. Dieser
Ausweis ist bei allen Fahrten mitzuführen.
§ 4. Auf die berufsmäßige Ausübung der Fischerei
fünden die §§ 1 bis 3 keine Anwendung. Die Boote der
1) Aufgehoben durch Bek. vom 10. November 1917, Nr. 140 413 F.