Verkehr auf dem Bodensee. 227
Berufsfischer dürfen die mittlere Wasserlinie zwischen dem
deutschen und dem schweizerischen Ufer nicht überschreiten.
Sie haben auf dem See stets die Flagge ihres Heimat-
staates zu führen. Berufsfischer bedürfen zur Ausübung
ihres Gewerbes eines Ausweises. Dieser wird auf Antrag
von der Distriktspolizeibehörde ausgestellt und muß mit
eigenhändiger Unterschrift und der amtlich abgestempelten
Photographie des Inhabers versehen sein. Die Berufs-
sischer müssen diese Ausweise bei Ausübung des Gewerbes
mit sich führen.
§ 5. Zur Ausübung der Sportfischerei kann die Distrikts-
polizeibehörde gänzliche oder teilweise Befreiung von den
Beschränkungen des § 1 hinsichtlich Zeit und Ort in stets
widerruflicher Weise gewähren. Die Benützung von Segel-
booten bleibt auch hier auf den „Kleinen See“ beschränkt.
Die Bestimmungen des 84 Abs. 2 mit 5 finden entsprechende
Anwendung.
§ 6. An den Liegeplätzen sind die Boote stets so
anzuschließen, daß eine unbefugte Benützung durch Dritte
ausgeschlossen ist. Die Ruder müssen während der Ruhe-
zeit aus den Booten entfernt und gesondert unter Ver-
schluß aufbewahrt werden.
8§ 7. Das Anlegen und Hinterstellen von Booten ist
im „Kleinen See“ und an den Liegeplätzen bei den Dampf-
schiffländen in Schachen, Wasserburg und Nonnenhorn
ohne weiteres gestattet. An allen übrigen Uferstrecken ist
das Anlegen und Hinterstellen von Booten nur mit besonderer
Erlaubnis des Grenzschutzoffiziers gestattet.
88. Alle Schiffe haben auf Anruf der Wachboote (vier
kurze rasch aufeinanderfolgende Töne mit der Huppe oder
Pfeife) sofort zu halten und sich der Kontrolle zu unter-
ziehen.
8 9. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vor-
liegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe
bis zu 1500 bestraft.
§ 10. Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung.
im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
Gleichzeitig treten die Anordnungen vom 10. August
1915 Nr. 85 565, vom 4. September 1916 Nr. 142408
Zu