Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr auf dem Bodensee. 227 
Berufsfischer dürfen die mittlere Wasserlinie zwischen dem 
deutschen und dem schweizerischen Ufer nicht überschreiten. 
Sie haben auf dem See stets die Flagge ihres Heimat- 
staates zu führen. Berufsfischer bedürfen zur Ausübung 
ihres Gewerbes eines Ausweises. Dieser wird auf Antrag 
von der Distriktspolizeibehörde ausgestellt und muß mit 
eigenhändiger Unterschrift und der amtlich abgestempelten 
Photographie des Inhabers versehen sein. Die Berufs- 
sischer müssen diese Ausweise bei Ausübung des Gewerbes 
mit sich führen. 
§ 5. Zur Ausübung der Sportfischerei kann die Distrikts- 
polizeibehörde gänzliche oder teilweise Befreiung von den 
Beschränkungen des § 1 hinsichtlich Zeit und Ort in stets 
widerruflicher Weise gewähren. Die Benützung von Segel- 
booten bleibt auch hier auf den „Kleinen See“ beschränkt. 
Die Bestimmungen des 84 Abs. 2 mit 5 finden entsprechende 
Anwendung. 
§ 6. An den Liegeplätzen sind die Boote stets so 
anzuschließen, daß eine unbefugte Benützung durch Dritte 
ausgeschlossen ist. Die Ruder müssen während der Ruhe- 
zeit aus den Booten entfernt und gesondert unter Ver- 
schluß aufbewahrt werden. 
8§ 7. Das Anlegen und Hinterstellen von Booten ist 
im „Kleinen See“ und an den Liegeplätzen bei den Dampf- 
schiffländen in Schachen, Wasserburg und Nonnenhorn 
ohne weiteres gestattet. An allen übrigen Uferstrecken ist 
das Anlegen und Hinterstellen von Booten nur mit besonderer 
Erlaubnis des Grenzschutzoffiziers gestattet. 
88. Alle Schiffe haben auf Anruf der Wachboote (vier 
kurze rasch aufeinanderfolgende Töne mit der Huppe oder 
Pfeife) sofort zu halten und sich der Kontrolle zu unter- 
ziehen. 
8 9. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung 
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vor- 
liegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe 
bis zu 1500 bestraft. 
§ 10. Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung. 
im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
Gleichzeitig treten die Anordnungen vom 10. August 
1915 Nr. 85 565, vom 4. September 1916 Nr. 142408 
Zu
	        
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