Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

228 Verkehr auf dem Bodensee. 
(„K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 206) und vom 30. September 
1916 („K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 229) außer Wirksamkeit. 
München, den 20. Juli 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
  
Ausweis 
für das Boot V9W. 
Rennzeichen: Name, Anstri 
Besitzer ; .wr g ...... 
Heimathaeien 
Lindad,ddden 191 
K. Bezirksamt — Stadtmagistrat. 
Dieser Ausweis ist bei allen Fahrten auf dem See mitzuführen. 
Siegel. 
(Nr. 140 413 P 2.) Bekanntmachung betreffend Ver- 
hehr auf dem Bodensee. (St Anz. Nr. 263 vom 
13. Nov. 1917.) 
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes erläßt das stellv. Generalkommando 
I. Bayer. Armeekorps für den Verkehr auf dem 
Bodensee nachstehende 
Anordnung: 
8 1. Das Kahnfahren und Segeln auf dem 
Bodensee unterliegt folgenden Beschränkungen: 
a) örtlich: das Segeln und Kahnfahren ist 
mur im „Kleinen See“ gestattet. 
b) zeitlich: das Segeln und Kahnfahren ist 
gestattet: 
im Jan. von 9 Uhr vorm. bis 4 Uhr nachm. 
### Febr. 77 8 7) 77 77 5 7 » 
» M arz 77. 8 77 77 77 6 77 77
	        
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